Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.02.1996

Geschäftszahl

10Ob504/96 (10Ob505/96)

Norm

MRG §5 Abs2; MRG §30 Abs2 Z4 H; MRG §31

Rechtssatz

Die vertragliche Verpflichtung und der Parteienwille zur Zusammenlegung von Bestandobjekten läßt zwar den Willen, ein einheitliches Objekt zu schaffen, erkennen. Die Einheitlichkeit des Bestandobjektes entsteht aber erst durch die Zusammenlegung, weil nur dadurch die gesetzeskonforme und vertragskonforme Standardanhebung hergestellt wird, nicht aber schon durch die bloße örtliche Nahebeziehung im Zusammenhang mit der Zusammenlegungsverpflichtung. Vorbehalte einer Partei gegen den Eintritt der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen sind bedeutungslos.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/02/06 10 Ob 504/96

Rechtssatznummer

RS0102044