OGH
RS0101809
31.01.1996
9ObA5/96; 8ObA278/98k; 9ObA113/99d; 8ObA60/01h; 9ObA85/03w; 9ObA43/16p
AngG §26 Z1 III1a; GewO 1859 §82a lita
Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. Gelingt ihm dies, hat der Arbeitgeber zu behaupten und nachzuweisen, dass er dem Arbeitnehmer eine andere, seiner Gesundheit nicht abträgliche Verwendung angeboten hatte, welche im vertraglich geschuldeten Rahmen lag.
TE OGH 1996-01-31 9 ObA 5/96
TE OGH 1999-04-15 8 ObA 278/98k
TE OGH 1999-09-15 9 ObA 113/99d
Beisatz: Aus der Interessenwahrungspflicht des Arbeitnehmers abgeleitete Aufklärungspflicht über seine Gesundheitsbeeinträchtigung erfordert lediglich, dass er auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung von solcher Intensität hinweist, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht; eine Verpflichtung, die Gesundheitsbeeinträchtigung zu diesem Zeitpunkt auch schon nachzuweisen, besteht nicht. (T1)
TE OGH 2001-09-13 8 ObA 60/01h
nur: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass er seine bisherige Tätigkeit beim Arbeitgeber ohne Schaden für seine Gesundheit nicht fortsetzen kann. (T2)
Beisatz: Der Arbeitnehmer hat den Beweis zu erbringen, dass ihn der Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 82 a, Litera c, GewO zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchte (Hier: Fahrt mit defektem LKW). (T3)
TE OGH 2003-11-05 9 ObA 85/03w
Vgl auch
TE OGH 2016-04-21 9 ObA 43/16p
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101809