Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094154

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Geschäftszahl

9Ob501/96; 7Ob110/00b; 2Ob41/04z; 10Ob3/06y; 1Ob137/06p; 8Ob78/06p; 6Ob280/08g; 6Ob194/09m; 7Ob172/11m; 4Ob71/12p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f

Norm

ABGB §879 BIIa

VerG 2002 §3

VerG §4

VerG 2002 §8 Abs2

MRK Art6 II5c

ZPO §599

Rechtssatz

Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. Eine gegen die Grundsätze des fair trial nach Artikel 6, MRK verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichtes ist daher gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hat, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden wählen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-01-31 9 Ob 501/96

Veröff: SZ 69/23

TE OGH 2000-12-14 7 Ob 110/00b

Vgl auch; Veröff: SZ 73/199

TE OGH 2005-03-17 2 Ob 41/04z

Auch; Beisatz: Die Regelung über die Besetzung des Schiedsgerichtes bei Nichteinigung durch Ernennung eines Vorsitzenden durch ein Organ einer Partei des Schiedsverfahrens verstößt eklatant gegen die Grundsätze des fair trial nach Artikel 6, MRK und ist daher nach Paragraph 879, ABGB nichtig. (T1)

TE OGH 2006-05-22 10 Ob 3/06y

Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall bejaht der Oberste Gerichtshof, dass die konkrete Schiedsklausel („Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und einem oder mehreren Mitgliedern andererseits") auch den Streit über den Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes von der konkreten Schiedsklausel umfasst. (T2)

Beisatz: Eine „Sittenwidrigkeitsintensität" wie in 2 Ob 41/04z ist der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Schiedsklausel keinesfalls zu entnehmen, ist doch der ständige Referent kein Mitglied des Schiedsgerichtes selbst (sondern ein Hilfsorgan) und ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen geradezu eine übliche Eigenart von Schiedsgerichten. (T3)

TE OGH 2006-09-12 1 Ob 137/06p

Vgl auch; Beisatz: Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist nach ständiger Rechtsprechung eine verstärkte Grundrechtsbindung gegeben, da das einzelne Vereinsmitglied in der Regel keinen Einfluss auf die Gestaltung der Statuten hat und daher in einer dem Adressaten staatlicher Normen ähnlichen Unterlegenheitssituation ist. (T4)

Beisatz: Hier: Die Einführung einer „automatischen", ohne jegliche weitere Maßnahmen auf unbestimmte Dauer eintretenden Sperre verstößt eklatant gegen die Grundsätze des fair trial nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK. (T5)

TE OGH 2006-09-21 8 Ob 78/06p

Auch; Beisatz: Diese Judikatur fand durch die Schaffung des Paragraph 8, Absatz 2, VerG 2002 Eingang in das Gesetz, der nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Statuten eines Vereines die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln haben. (T6)

Beisatz: Hier: Bei Benennung jeweils zweier Vereinsmitglieder durch jede „Streitpartei", die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden zu wählen haben, besteht jedenfalls keine so massive Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen, dass die Anrufung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht erforderlich wäre. (T7)

Veröff: SZ 2006/136

TE OGH 2009-02-27 6 Ob 280/08g

Beis wie T6; Beis wie T7

TE OGH 2009-10-16 6 Ob 194/09m

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: aber: Handelt es sich aber um eine Auseinandersetzung zwischen einzelnen Mitgliedern, ist nicht zu erkennen, inwiefern durch die Entscheidung eines Kollegialorgans des Vereins über den Obmann des Schiedsgerichts eine krasse Ungleichgewichtslage hervorgerufen würde. (T8)

Beis wie T6; Beis wie T7; Bem: Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann des Schiedsgerichts vom Clubvorstand zu wählen ist, wenn unter den insgesamt vier von den Streitparteien gewählten Schiedsrichtern keine Einigung über seine Person zu Stande kommt, verstößt nicht gegen die Grundsätze eines „fair trial". (T9)

TE OGH 2011-11-09 7 Ob 172/11m

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/134

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 71/12p

Auch; nur: Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. (T10)

TE OGH 2023-05-16 2 Ob 25/23z

vgl; Beisatz: Hier: Regelung in Statuten, wonach das Vereinsschiedsgericht für den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds nicht zuständig ist, als nichtig beurteilt. (T11)

TE OGH 2023-05-25 3 Ob 34/23f

vgl; Beisatz wie T11

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094154