OGH
RS0102047
26.05.2026
6Ob37/95; 6Ob50/01y; 6Ob165/01k; 6Ob101/07g; 6Ob40/09i; 6Ob42/14s; 1Ob96/15x; 6Ob249/16k; 9ObA14/17z; 6Ob238/17v; 6Ob184/17b; 6Ob30/19h; 6Ob97/22s; 6Ob163/22x; 6Ob26/26f
ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
Auch eine Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Absatz 2, leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.
TE OGH 1996-01-25 6 Ob 37/95
Veröff: SZ 69/12
TE OGH 2001-03-15 6 Ob 50/01y
Auch; Beisatz: Ein auf Paragraph 1330, ABGB gestützter Anspruch setzt die Öffentlichkeit der Tatbegehung voraus. Der Äußerung muss vor zumindest einer von den Beteiligten (das sind der Täter und der Verletzte) verschiedenen Personen gefallen sein. (T1)
TE OGH 2001-08-23 6 Ob 165/01k
Auch
TE OGH 2007-06-21 6 Ob 101/07g
Beisatz: Die Verbreitung der Ehrenbeleidigung im Sinne einer Mitteilung an eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person hat der Verletzte zu beweisen. (T2)
Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob andere Personen die Äußerung auch vernommen haben, es reicht ihre Wahrnehmbarkeit aus. Allerdings muss eine konkrete Wahrnehmbarkeit vorhanden gewesen sein. Dass es sich um ein Gespräch auf offener Straße handelte, wobei jederzeit Passanten hätten vorbeikommen oder sich auch Nachbarn in ihren Gärten hätten aufhalten können, reicht nicht aus. (T3)
TE OGH 2009-03-26 6 Ob 40/09i
Bem: Stellungnahme zur abweichenden Meinung Reischauers (in Rummel, ABGB³ [2004] Paragraph 1330, Rz 1, 458). (T4)
Beisatz: Aus der Begriffsbestimmung der Ehre als ein aus der Personenwürde entspringender, jedermann zukommender Anspruch auf achtungsvolle Behandlung durch andere ergibt sich, dass eine Ehrverletzung nur vorliegen kann, wenn sich durch sie an der Einschätzung des Verletzten durch seine Umwelt etwas geändert hat oder ändern kann. (T5)
Beisatz: Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normiert für den Bereich unwahrer Tatsachenbehauptungen eine Ausnahme für nicht öffentlich vorgebrachte Meinungen, also für die vertrauliche Weitergabe der rufschädigenden Behauptung an einen Dritten, bei dem keine Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen musste und die Weitergabe auch tatsächlich erfolgt (6 Ob 184/04h [„die abstrakte Gefahr reicht nicht aus, dass die Mitteilung in falsche Hände geraten könnte"]). (T6)
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat im Interesse eines Gleichklangs der beiden Absätze des Paragraph 1330, ABGB diese Rechtsprechung auch auf „reine" Ehrenbeleidigungen angewendet (6 Ob 165/01k mwN). (T7)
TE OGH 2014-03-13 6 Ob 42/14s
Beis wie T6; Beis wie T7
TE OGH 2015-07-08 1 Ob 96/15x
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2017-01-30 6 Ob 249/16k
Beis wie T3 nur: Es kommt nicht darauf an, ob andere Personen die Äußerung auch vernommen haben, es reicht ihre Wahrnehmbarkeit aus. (T8)
Beis wie T7
TE OGH 2017-02-28 9 ObA 14/17z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
TE OGH 2017-12-21 6 Ob 238/17v
Beis wie T8; Beisatz: Daher reicht es für die erforderliche Mindestpublizität etwa schon aus, dass die beleidigende Mitteilung der Sekretärin des Beleidigten zur Kenntnis gelangt. Zwar reicht die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme durch eine Sekretärin nicht aus, die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Sekretärin genügt jedoch sehr wohl für die Herstellung der vom Paragraph 1330, ABGB geforderten Publizität. (T9)
Beisatz: Hier: Äußerungen in einer Gaststube, in der auch andere Personen anwesend waren – Mindestpublizität erfüllt. (T10)
TE OGH 2018-03-28 6 Ob 184/17b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
TE OGH 2019-06-27 6 Ob 30/19h
Vgl; Beis wie T7
TE OGH 2022-09-14 6 Ob 97/22s
Beis wie T5
TE OGH 2022-10-17 6 Ob 163/22x
Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6 nur: Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen kann oder ob die Gefahr der Weiterverbreitung besteht. (T11)
TE OGH 2026-05-26 6 Ob 26/26f
Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T8
Beisatz: Zur Beurteilung eines in einem sozialen Netzwerks gesetzten "Likes". (T12)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102047