Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Geschäftszahl

3Ob7/96; 3Ob2070/96z; 3Ob2069/96b; 3Ob205/00v; 3Ob206/00s

Norm

EO §54;

EO §65 B;

ABGB §140 Ag;

KO §10 Abs1;

KO §81 Abs1;

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche hat schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach Paragraph 10, Absatz eins, KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig ist, weil zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners Befriedigungsrechte begründet werden sollen (so schon SZ 66/171). Wenn weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine eingeschränkte Exekutionsführung zum Ausdruck kommt und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht abgesprochen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/01/24 3 Ob 7/96

TE OGH 1996/04/24 3 Ob 2070/96z

nur: Wenn weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine eingeschränkte Exekutionsführung zum Ausdruck kommt und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht abgesprochen werden. (T1)

TE OGH 1996/04/24 3 Ob 2069/96b

nur T1

TE OGH 2001/02/26 3 Ob 205/00v

Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ohne Beschränkung auf konkursfreie Einkünfte die Exekution bewilligt wurde, ist der Masseverwalter befugt, zwecks Geltendmachung der Exekutionssperre Rekurs zu erheben. (T2); Veröff: SZ 74/31

TE OGH 2001/02/26 3 Ob 206/00s

Vgl auch; Beis wie T2

Rechtssatznummer

RS0102734