OGH
24.01.1996
3Ob7/96; 3Ob2070/96z; 3Ob2069/96b; 3Ob205/00v; 3Ob206/00s
EO §54;
EO §65 B;
ABGB §140 Ag;
KO §10 Abs1;
KO §81 Abs1;
Der betreibende Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche hat schon im Exekutionsantrag darzutun, daß die Exekutionsführung trotz des nach Paragraph 10, Absatz eins, KO eingetretenen Vollstreckungsschutzes zulässig ist, weil zur Befriedigung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ausschließlich an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners Befriedigungsrechte begründet werden sollen (so schon SZ 66/171). Wenn weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine eingeschränkte Exekutionsführung zum Ausdruck kommt und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht abgesprochen werden.
TE OGH 1996/01/24 3 Ob 7/96
TE OGH 1996/04/24 3 Ob 2070/96z
nur: Wenn weder im Exekutionsantrag noch im erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß eine eingeschränkte Exekutionsführung zum Ausdruck kommt und überdies auch Unterhaltsrückstände in der Zeit vor der Konkurseröffnung Antragsgegenstand sind, also auch auf die Konkursmasse gegriffen wird, kann dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ein Rechtsmittelrecht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht abgesprochen werden. (T1)
TE OGH 1996/04/24 3 Ob 2069/96b
nur T1
TE OGH 2001/02/26 3 Ob 205/00v
Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ohne Beschränkung auf konkursfreie Einkünfte die Exekution bewilligt wurde, ist der Masseverwalter befugt, zwecks Geltendmachung der Exekutionssperre Rekurs zu erheben. (T2); Veröff: SZ 74/31
TE OGH 2001/02/26 3 Ob 206/00s
Vgl auch; Beis wie T2
RS0102734