OGH
RS0103156
23.01.1996
10Ob529/94; 5Ob276/08m; 4Ob120/18b
ABGB §1096 A1; ABGB §1295 IId2; ABGB §1295 römisch zwei e; ABGB §1295 IIf7g
Die Verkehrssicherungspflicht von Geschäftsräumen muss auf die spezifischen Verkehrsgefahren Bedacht nehmen, die sich aus der Eigenart des jeweiligen Verkehrs ergeben. Besondere Anforderungen sind an Gaststätten zu stellen, denn hier ist typischerweise mit Gästen zu rechnen, deren Aufmerksamkeit etwa durch Alkoholgenuss herabgesetzt ist, aber auch mit Kleinkindern die, wenn auch nur vorübergehend, aus dem Aufmerksamkeitsbereich ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten treten und von Neugier getrieben auch entlegenere Bereiche der Räumlichkeiten aufsuchen.
TE OGH 1996-01-23 10 Ob 529/94
Veröff: SZ 69/8
TE OGH 2009-01-13 5 Ob 276/08m
Ähnlich; Beisatz: Eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht kann sich dann ergeben, wenn mit alkoholbedingter Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist. (T1)
TE OGH 2018-07-17 4 Ob 120/18b
Vgl auch; Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103156