OGH
RS0093085
18.01.1996
12Os144/95; 12Os118/99 (12Os199/99); 15Os87/06t; 14Os138/06k; 14Os76/08w; 11Os168/08b; 13Os87/11k; 14Os162/13z; 14Os67/15g; 12Os33/16v; 13Os60/17y; 12Os33/18x; 12Os91/18a; 13Os134/18g; 13Os135/18d; 14Os110/20p; 12Os141/20g
StGB §28; StGB §99 D; StGB §105 Abs1; StGB §106 Abs1; StGB §142 E
Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. Diese einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen der Raubtat als ein einziges Delikt findet ihre Grenze darin, dass ein unmittelbarer und sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen bestehen muss. Eine gegen die Person des Raubopfers gerichtete Freiheitsentziehung geht daher nur dann im Tatbestand des Raubes auf, wenn diese Bewegungseinschränkung entweder bereits im Zuge der Ausführung der Raubtat an sich als Mittel zur Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder aber wenn sie unmittelbar nach Wegnahme oder Abnötigung des Raubgutes der Sicherung der Beute beziehungsweise der Einleitung der Flucht dient.
TE OGH 1996-01-18 12 Os 144/95
TE OGH 1999-10-28 12 Os 118/99
Auch
TE OGH 2006-09-07 15 Os 87/06t
Vgl auch; Beisatz: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen direkten sachlichen Konnexes einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind. (T1)
TE OGH 2006-12-18 14 Os 138/06k
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nötigung ist daher straflose Nachtat. (T2)
TE OGH 2008-08-05 14 Os 76/08w
Auch; nur: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. (T3)
Beisatz: Eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung zur Einleitung beziehungsweise Sicherung der Flucht ist grundsätzlich als deliktsspezifische, mit dem Raubgeschehen verbundene Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als typische Begleittat keiner gesonderten strafrechtlichen Beurteilung unterliegt. (T4)
TE OGH 2008-12-16 11 Os 168/08b
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2011-10-13 13 Os 87/11k
Auch; Beisatz: Selbst in zeitlicher und örtlicher Nähe zu einem Raubgeschehen begangene Nötigungen, die nicht im Zusammenhang mit der Erzwingung der Sachwegnahme stehen, konkurrieren mit dem Verbrechen des Raubes echt. (T5)
TE OGH 2013-12-17 14 Os 162/13z
Vgl auch
TE OGH 2015-11-17 14 Os 67/15g
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes. (T6)
TE OGH 2016-07-14 12 Os 33/16v
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2017-06-28 13 Os 60/17y
Auch; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T7)
TE OGH 2018-05-17 12 Os 33/18x
TE OGH 2018-08-23 12 Os 91/18a
Vgl; Beis ähnlich wie T5
TE OGH 2019-02-13 13 Os 134/18g
Beisatz: Echte Idealkonkurrenz ist auch bei Vorliegen der Qualifikation des Paragraph 99, Absatz 2, zweiter Fall StGB möglich. (T8)
TE OGH 2019-02-13 13 Os 135/18d
Beis wie T8
TE OGH 2021-02-18 14 Os 110/20p
Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 144, Absatz eins, StGB und Paragraph 99, Absatz eins, StGB. (T9)
TE OGH 2021-05-27 12 Os 141/20g
Vgl; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0093085