Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0102883

Entscheidungsdatum

16.01.1996

Geschäftszahl

4Ob4/96; 4Ob129/98v; 4Ob345/99k; 4Ob42/14a

Norm

UWG §1 C5a; UWG §1 D3f

Rechtssatz

Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen. Auf eine solche Planmäßigkeit kann beim Verteilen von Werbematerial in unmittelbarer Nähe des Geschäfts des Konkurrenten jedenfalls dann geschlossen werden, wenn diese Maßnahme regelmäßig gerade nur vor dem Geschäft des Konkurrenten vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-01-16 4 Ob 4/96

TE OGH 1998-05-05 4 Ob 129/98v

nur: Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen. (T1)

TE OGH 2000-02-01 4 Ob 345/99k

Vgl auch

TE OGH 2014-05-20 4 Ob 42/14a

Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T2)

Bem: Siehe auch RS0129481 (T3); Veröff: SZ 2014/52

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102883