OGH
RS0102883
16.01.1996
4Ob4/96; 4Ob129/98v; 4Ob345/99k; 4Ob42/14a
UWG §1 C5a; UWG §1 D3f
Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen. Auf eine solche Planmäßigkeit kann beim Verteilen von Werbematerial in unmittelbarer Nähe des Geschäfts des Konkurrenten jedenfalls dann geschlossen werden, wenn diese Maßnahme regelmäßig gerade nur vor dem Geschäft des Konkurrenten vorgenommen wird.
TE OGH 1996-01-16 4 Ob 4/96
TE OGH 1998-05-05 4 Ob 129/98v
nur: Planmäßigkeit des Handelns erfordert das Hinzutreten eines subjektiven Unrechtselements, das in der Regel in der Absicht besteht, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers durch eine gezielte Maßnahme zu beeinträchtigen und zu schädigen. (T1)
TE OGH 2000-02-01 4 Ob 345/99k
Vgl auch
TE OGH 2014-05-20 4 Ob 42/14a
Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T2)
Bem: Siehe auch RS0129481 (T3); Veröff: SZ 2014/52
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102883