OGH
RS0085165
11.02.2025
3Ob570/95; 5Ob2233/96k; 3Ob2200/96t; 3Ob401/97k; 1Ob180/98x; 1Ob357/99b; 9Ob94/00i; 3Ob122/08z; 1Ob217/08f; 8Ob31/09f; 5Ob241/10t; 4Ob86/11t; 4Ob178/11x; 8Ob1/13z; 9Ob56/12v; 10Ob58/13x; 6Ob58/17y; 9Ob30/22k; 4Ob138/24h (4Ob196/24p); 10Ob60/24g
ABGB §140 Bd
Ein krankheitsbedingter Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, verringert die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
TE OGH 1995-12-21 3 Ob 570/95
Veröff: SZ 68/247
TE OGH 1996-09-10 5 Ob 2233/96k
Vgl auch; Beisatz: An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen ist, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (hier: nicht anerkannt für Kosten eines Fitnessstudios). (T1)
TE OGH 1996-06-26 3 Ob 2200/96t
TE OGH 1998-02-23 3 Ob 401/97k
TE OGH 1998-12-15 1 Ob 180/98x
Beisatz: Dies muss auch dann gelten, wenn es nicht die Krankheit das Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen gilt, sondern um den krankheitsbedingten Sonderbedarf eines konkurrierenden unterhaltsberechtigten Kindes geht. (T2)
TE OGH 2000-01-14 1 Ob 357/99b
Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige ist für das Vorliegen eines solchen gesundheitsbedingten Mehraufwands beweispflichtig. (T3); Beisatz: Ob ein solcher Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage. (T4)
TE OGH 2000-05-31 9 Ob 94/00i
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2008-12-17 3 Ob 122/08z
Beis wie T3
TE OGH 2009-02-26 1 Ob 217/08f
Beisatz: Hier: Pflegebedingte Mehraufwendungen, die nicht vom Pflegegeld gedeckt sind. (T5)
TE OGH 2009-05-19 8 Ob 31/09f
Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2011-03-29 5 Ob 241/10t
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterhaltsrechtlich ist eine (deutsche) Conterganrente nicht anders zu beurteilen als ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld. In dem Umfang, in dem der behinderungsbedingte Mehrbedarf durch das vom Vater bezogene Pflegegeld und die Conterganrente ausgeglichen wird, kann er die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern. (T6)
TE OGH 2011-09-20 4 Ob 86/11t
TE OGH 2011-12-20 4 Ob 178/11x
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd Paragraphen 11, 39, SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T7)
TE OGH 2013-01-24 8 Ob 1/13z
Beis wie T3; Beisatz: Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen. Außerdem können nur solche Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein pflichtbewusster Elternteil unter Berücksichtigung seiner Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse und der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Gesundheit aufgewendet hätte. (T8);
Beisatz: Abzugsfähig sind solche notwendigen Arzt- bzw Behandlungskosten überdies nur soweit, als sie nicht konkret von der Sozialversicherung abgedeckt sind. (T9);
Beisatz: Die Entschädigung des Sachwalters nach Paragraph 276, ABGB ist als behinderungsbedingter Mehraufwand abzugsfähig. (T10)
TE OGH 2013-01-29 9 Ob 56/12v
Beisatz: Zu Kosten einer In-vitro-Fertilisation siehe RS0128629. (T11)
TE OGH 2014-03-25 10 Ob 58/13x
Auch
TE OGH 2017-04-19 6 Ob 58/17y
Beis wie T8; Beis wie T9
TE OGH 2022-08-31 9 Ob 30/22k
Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T12)
TE OGH 2025-01-21 4 Ob 138/24h
vgl; Beisatz: Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraphen 528, Absatz eins, 502, Absatz eins, ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T13)
TE OGH 2025-02-11 10 Ob 60/24g
Beisatz: Abzugsfähig sind solche Kosten aber nur soweit, als sie die ihm zur Verfügung stehenden Einnahme auch tatsächlich verringern. Das ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn sie konkret von der Sozialversicherung oder durch zweckgewidmete Zuwendungen Dritter abgedeckt werden. (T14)
Beisatz: Auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung untergebrachte Personen sollen daher nicht (auch nicht teilweise) von ihren Unterhaltspflichten befreit werden. Demgemäß ist bei der Bemessung der Unterhaltspflicht auch von den gesamten, das heißt den ungeschmälerten Einkünften der untergebrachten Person auszugehen (T15)
Beisatz: Hier vergleichbare Situation, wenn der Unterhaltspflichtige in einer Einrichtung verpflegt wird, zumal der mittels Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehende Anspruch auf Pension bei Bestehen einer Unterhaltspflicht von 80 vH auf (hier) 50 vH verringert und der "frei" gewordene Pensionsteil dem Unterhaltsberechtigten vorbehalten bzw unmittelbar ausbezahlt wird (Paragraph 324, Absatz 3, ASVG). Der Sozialhilfeträger tritt im Ergebnis sohin zugunsten des unterhaltsberechtigten Angehören zurück. (T16)
Anmerkung, Vgl auch 8 Ob 1/13z, 10 Ob 29/14h.
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085165