OGH
RS0085164
21.12.1995
3Ob570/95; 5Ob2233/96k; 10ObS2303/96s; 9Ob56/12v; 9Ob30/22k
ABGB §140 Bd
Transsexualismus kommt dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden.
In diesem Fall mindern Behandlungskosten für psychotherapeutische Behandlung und die Kosten für die Vornahme einer Operation zur äußeren Geschlechtsumwandlung die Unterhaltsbemessungsgrundlage ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger ersetzt werden, wenn ein verantwortungsbewusster Elternteil diesen Aufwand getätigt hätte.
TE OGH 1995-12-21 3 Ob 570/95
Veröff: SZ 68/247
TE OGH 1996-09-10 5 Ob 2233/96k
Vgl auch; Beisatz: An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen ist, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (hier: nicht anerkannt für Kosten eines Fitneßstudios). (T1)
TE OGH 1996-09-12 10 ObS 2303/96s
nur: Transsexualismus kommt dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden. (T2); Beisatz: Mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur und Literatur. (T3) Veröff: SZ 69/209
TE OGH 2013-01-29 9 Ob 56/12v
Auch; Beisatz: Zu Kosten einer In-vitro-Fertilisation siehe RS0128629. (T4)
TE OGH 2022-08-31 9 Ob 30/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085164