OGH
21.12.1995
3Ob84/95; 3Ob2374/96f; 8Ob114/02a; 1Ob106/04a; 6Ob214/09b
HGB §109; HGB §122; HGB §124
Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialverpflichtung der Gesellschaft) steht nur gegen die Gesellschaft zu; die übrigen Gesellschafter haften hiefür nicht. Es wird aber auch die Klage gegen den zur Auszahlung befugten, aber sich weigernden geschäftsführenden Gesellschafter für zulässig erachtet; das Klagebegehren lautet dann auf Auszahlung aus der Gesellschaftskasse beziehungsweise vom Gesellschaftskonto.
TE OGH 1995/12/21 3 Ob 84/95
TE OGH 1996/11/20 3 Ob 2374/96f
TE OGH 2003/05/22 8 Ob 114/02a
Auch
TE OGH 2004/05/17 1 Ob 106/04a
nur: Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialverpflichtung der Gesellschaft) steht nur gegen die Gesellschaft zu; die übrigen Gesellschafter haften hiefür nicht. (T1); Beisatz: Für Sozialverbindlichkeiten haftet im Allgemeinen nur das Gesellschaftsvermögen. Der Anspruch ist daher gegen die Gesellschaft geltend zu machen. (T2)
TE OGH 2009/12/17 6 Ob 214/09b
Vgl aber; Beisatz: Für einen derartigen Anspruch haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, nicht also das Privatvermögen der (übrigen) Gesellschafter. (T3); Bem: Hier: Die Frage, ob Sozialansprüche überhaupt unmittelbar gegenüber dem (geschäftsführenden) Gesellschafter geltend gemacht werden können, wird ausdrücklich offen gelassen. (T4)
RS0087059