Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078931

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Geschäftszahl

7Ob532/95; 6Ob2100/96h; 4Ob188/08p; 8Ob167/09f; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 10Ob61/11k; 4Ob16/12z; 5Ob246/11d; 4Ob67/12z; 6Ob139/12b; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 8Ob60/14b; 3Ob108/16b; 3Ob167/17f; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 8Ob19/20g; 3Ob41/21g; 8Ob111/24t

Norm

ABGB §1295 IIf7a

ABGB §1304 A1

KO §29 Z1

Rechtssatz

Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-12-20 7 Ob 532/95

Veröff: SZ 68/242

TE OGH 1997-09-11 6 Ob 2100/96h

nur: Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden. (T1)

Veröff SZ 70/179

TE OGH 2009-01-20 4 Ob 188/08p

Vgl aber; Beisatz: Das kann aber dann nicht gelten, wenn die strittige Werbung gerade den Sicherheitsaspekt in den Vordergrund stellt und damit einen unrichtigen Eindruck über die mit der Anlage verbundenen Risiken erweckt. (T2)

Beisatz: Eine auf dieser Grundlage erforderliche Risikoinformation müsste bei mehrseitigen Werbebroschüren in räumlicher und sachlicher Nähe zu den davon betroffenen positiven Aussagen erfolgen. (T3)

Beisatz: Hier: Beurteilung einer Werbung für den Erwerb von Wertpapieren nach UWG. (T4)

Veröff: SZ 2009/6

TE OGH 2010-02-18 8 Ob 167/09f

Vgl auch; nur: Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T5)

TE OGH 2010-03-24 3 Ob 239/09g

Vgl; Beisatz: Eine solche Sorgfaltspflicht besteht auch nach Anfechtungsrecht bei Vorliegen des Verdachts eines unseriösen Anlagegeschäfts. Wenn der Anleger irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt, handelt er fahrlässig (hier: Pyramidenspiel). (T6) Veröff: SZ 2010/24

TE OGH 2010-04-28 3 Ob 240/09d

Vgl; Beis wie T6

TE OGH 2010-04-28 3 Ob 244/09t

Vgl; Beis wie T6

TE OGH 2011-12-20 10 Ob 61/11k

Auch

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 16/12z

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Von einem Mitverschulden nach Paragraph 1304, ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd Paragraph 871, ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T7)

TE OGH 2012-01-17 5 Ob 246/11d

Vgl; Beis wie T6

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z

Vgl

TE OGH 2012-11-16 6 Ob 139/12b

Vgl; nur T5

TE OGH 2013-01-29 10 Ob 7/12w

nur T5

TE OGH 2013-02-18 7 Ob 178/11v

Vgl auch

TE OGH 2013-04-24 9 Ob 50/12m

Auch; nur T5

TE OGH 2013-11-04 10 Ob 34/13t

nur T5

TE OGH 2015-06-25 8 Ob 60/14b

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die sehr hohen Gewinnerwartungen - trotz der in schriftlichen Unterlagen enthaltenen Gefahrenhinweise - nicht hinterfragt. (T8)

TE OGH 2016-07-13 3 Ob 108/16b

Auch; nur T5

TE OGH 2017-10-25 3 Ob 167/17f

Auch; nur T5

TE OGH 2019-05-15 9 Ob 94/18s

Vgl auch; nur T5

TE OGH 2019-08-29 1 Ob 78/19f

Vgl auch; nur T5

TE OGH 2020-10-23 8 Ob 19/20g

Vgl

TE OGH 2021-04-22 3 Ob 41/21g

Vgl; nur T5

TE OGH 2025-03-28 8 Ob 111/24t

nur T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078931