OGH
RS0078931
28.03.2025
7Ob532/95; 6Ob2100/96h; 4Ob188/08p; 8Ob167/09f; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 10Ob61/11k; 4Ob16/12z; 5Ob246/11d; 4Ob67/12z; 6Ob139/12b; 10Ob7/12w; 7Ob178/11v; 9Ob50/12m; 10Ob34/13t; 8Ob60/14b; 3Ob108/16b; 3Ob167/17f; 9Ob94/18s; 1Ob78/19f; 8Ob19/20g; 3Ob41/21g; 8Ob111/24t
ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1304 A1
KO §29 Z1
Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden.
TE OGH 1995-12-20 7 Ob 532/95
Veröff: SZ 68/242
TE OGH 1997-09-11 6 Ob 2100/96h
nur: Bei der Prospekthaftung ist die "Wissensdifferenz" zwischen dem Prospekthaftpflichtigen und dem Anleger maßgeblich. Grundsätzlich muss ein Anleger wissen, dass er mit derartigen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko auf sich nimmt und dass er sich nicht im Bereich der "mündelsicheren", sondern in jenem der "steuerbegünstigten" Anlage bewegt, das heißt, dass er davon auszugehen hat, dass auch wesentliche Tatsachen im Betriebsinteresse des Kapitalsuchenden nicht hervorgehoben und auffällig mitgeteilt werden, sondern erst durch Überprüfung des Informationsmaterials erkennbar werden. (T1)
Veröff SZ 70/179
TE OGH 2009-01-20 4 Ob 188/08p
Vgl aber; Beisatz: Das kann aber dann nicht gelten, wenn die strittige Werbung gerade den Sicherheitsaspekt in den Vordergrund stellt und damit einen unrichtigen Eindruck über die mit der Anlage verbundenen Risiken erweckt. (T2)
Beisatz: Eine auf dieser Grundlage erforderliche Risikoinformation müsste bei mehrseitigen Werbebroschüren in räumlicher und sachlicher Nähe zu den davon betroffenen positiven Aussagen erfolgen. (T3)
Beisatz: Hier: Beurteilung einer Werbung für den Erwerb von Wertpapieren nach UWG. (T4)
Veröff: SZ 2009/6
TE OGH 2010-02-18 8 Ob 167/09f
Vgl auch; nur: Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T5)
TE OGH 2010-03-24 3 Ob 239/09g
Vgl; Beisatz: Eine solche Sorgfaltspflicht besteht auch nach Anfechtungsrecht bei Vorliegen des Verdachts eines unseriösen Anlagegeschäfts. Wenn der Anleger irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt, handelt er fahrlässig (hier: Pyramidenspiel). (T6) Veröff: SZ 2010/24
TE OGH 2010-04-28 3 Ob 240/09d
Vgl; Beis wie T6
TE OGH 2010-04-28 3 Ob 244/09t
Vgl; Beis wie T6
TE OGH 2011-12-20 10 Ob 61/11k
Auch
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 16/12z
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Von einem Mitverschulden nach Paragraph 1304, ABGB ist die Frage zu unterscheiden, ob ein Irrender iSd Paragraph 871, ABGB seinem Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein kann. (T7)
TE OGH 2012-01-17 5 Ob 246/11d
Vgl; Beis wie T6
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z
Vgl
TE OGH 2012-11-16 6 Ob 139/12b
Vgl; nur T5
TE OGH 2013-01-29 10 Ob 7/12w
nur T5
TE OGH 2013-02-18 7 Ob 178/11v
Vgl auch
TE OGH 2013-04-24 9 Ob 50/12m
Auch; nur T5
TE OGH 2013-11-04 10 Ob 34/13t
nur T5
TE OGH 2015-06-25 8 Ob 60/14b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Kläger hat die sehr hohen Gewinnerwartungen - trotz der in schriftlichen Unterlagen enthaltenen Gefahrenhinweise - nicht hinterfragt. (T8)
TE OGH 2016-07-13 3 Ob 108/16b
Auch; nur T5
TE OGH 2017-10-25 3 Ob 167/17f
Auch; nur T5
TE OGH 2019-05-15 9 Ob 94/18s
Vgl auch; nur T5
TE OGH 2019-08-29 1 Ob 78/19f
Vgl auch; nur T5
TE OGH 2020-10-23 8 Ob 19/20g
Vgl
TE OGH 2021-04-22 3 Ob 41/21g
Vgl; nur T5
TE OGH 2025-03-28 8 Ob 111/24t
nur T5
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078931