Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094718

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

15Os131/95; 12Os45/06v (12Os46/06s); 13Os143/25s; 7Ob225/25a

Norm

StGB §127

StGB §148a

Rechtssatz

Eine zweckwidrige Vermögensverschiebung durch Benützung der technischen Möglichkeiten einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage fällt in jenen Bereich rechtswidrigen Handelns, der nach dem Willen des Gesetzgebers von der Strafbestimmung des Paragraph 148, a StGB erfasst werden sollte vergleiche JAB 359 BlgNR römisch siebzehn.GP,15), wohingegen bei Schaffung dieser Norm an den Bankomatkartenmissbrauch unbestrittenermaßen nicht gedacht wurde (Schwaighofer in ÖJZ 1990,459; Einhard Steininger in JBl 1992,607).

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-12-14 15 Os 131/95

TE OGH 2006-06-01 12 Os 45/06v

Vgl auch; Beisatz: Hat der Angeklagte - getragen von einem Schädigunsvorsatz und Bereicherungsvorsatz - bei einem Überweisungsautomaten unter Verwendung einer entfremdeten Bankomatkarte Geldüberweisungen vom Konto der Berechtigten auf sein eigenes Bankkonto durchgeführt, erfüllt dieses Vorgehen - mangels einer durch Gewahrsamsbruch erfolgten Sachwegnahme - nicht den Tatbestand des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB, sondern ist dadurch jener des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB infolge der mit der Tatbegehung verbundenen Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten verwirklicht. (T1)

TE OGH 2026-03-18 13 Os 143/25s

vgl; nur T1

TE OGH 2026-03-25 7 Ob 225/25a

Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094718