Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0096108

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Geschäftszahl

11Os158/95; 14Os53/03; 14Os143/04; 11Os52/05i; 2Ob238/09b

Norm

StGB §161; StGB §309 Abs2

Rechtssatz

Maßgebend für die Haftung der in Paragraph 309, Absatz 2, zweiter Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsaktes oder der Eintragung im Handelsregister (gemeint: Firmenbuch). Daraus ergibt sich, dass bei einem De-facto-Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist; ein solches wird lediglich bei Dienstnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene vom Gesetz gefordert (Paragraph 161, Absatz eins, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 309, Absatz 2, Satz 1 StGB).

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-12-12 11 Os 158/95

TE OGH 2003-10-21 14 Os 53/03

Vgl auch

TE OGH 2005-02-15 14 Os 143/04

Auch; Beisatz: Auch de-facto-Geschäftsführer sind Geschäftsführer im Sinn des Paragraph 309, Absatz 2, StGB. (T1)

TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i

Auch

TE OGH 2010-09-15 2 Ob 238/09b

Vgl; Veröff: SZ 2010/110