OGH
RS0096108
12.12.1995
11Os158/95; 14Os53/03; 14Os143/04; 11Os52/05i; 2Ob238/09b
StGB §161; StGB §309 Abs2
Maßgebend für die Haftung der in Paragraph 309, Absatz 2, zweiter Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellschafter, Angestellte, Angehörige oder Außenstehende bzw ungeachtet des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines formellen Bestellungsaktes oder der Eintragung im Handelsregister (gemeint: Firmenbuch). Daraus ergibt sich, dass bei einem De-facto-Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigten das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses nicht entscheidend ist; ein solches wird lediglich bei Dienstnehmern unterhalb der Geschäftsführerebene vom Gesetz gefordert (Paragraph 161, Absatz eins, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 309, Absatz 2, Satz 1 StGB).
TE OGH 1995-12-12 11 Os 158/95
TE OGH 2003-10-21 14 Os 53/03
Vgl auch
TE OGH 2005-02-15 14 Os 143/04
Auch; Beisatz: Auch de-facto-Geschäftsführer sind Geschäftsführer im Sinn des Paragraph 309, Absatz 2, StGB. (T1)
TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i
Auch
TE OGH 2010-09-15 2 Ob 238/09b
Vgl; Veröff: SZ 2010/110