OGH
05.12.1995
4Ob82/95; 4Ob290/98w
UWG §9 A;
UWG §9 D1;
Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt.
TE OGH 1995/12/05 4 Ob 82/95
TE OGH 1998/11/10 4 Ob 290/98w
Auch; nur: Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt. (T1)
RS0079234