Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.12.1995

Geschäftszahl

4Ob82/95; 4Ob290/98w

Norm

UWG §9 A;

UWG §9 D1;

Rechtssatz

Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG setzt voraus, daß jemand eine Unternehmens- oder Warenbezeichnung in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem - unterscheidungskräftigen und daher schutzfähigen - Zeichen eines anderen hervorzurufen. Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/12/05 4 Ob 82/95

TE OGH 1998/11/10 4 Ob 290/98w

Auch; nur: Die Benützung fremder Kennzeichen ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt. (T1)

Rechtssatznummer

RS0079234