Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079233

Entscheidungsdatum

05.12.1995

Geschäftszahl

4Ob82/95; 17Ob7/11w

Norm

MSchG §13; UWG §9 Abs3 B5; UWG §9 Abs3 D1; UWG §9 Abs3 F3

Rechtssatz

Die Bezeichnung eines Souvenirartikels (hier: Pferd aus der Spanischen Reitschule in der Position der Levade) mit der Aufschrift "Spanische Reitschule Wien" ist kein Eingriff in die unter anderem für kunstgewerbliche Gegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut registrierte Wortmarke "Spanische Reitschule". Ein solcher Gebrauch der Bezeichnung ist nicht kennzeichenmäßig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-12-05 4 Ob 82/95

TE OGH 2011-03-23 17 Ob 7/11w

Gegenteilig; Bem: Siehe RS0126743. (T1)