Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.12.1995

Geschäftszahl

4Ob79/95

Norm

UWG §1 C2; UWG §2 A4; UWG §2 D7; UWG §14 C

Rechtssatz

Ist der Vertrieb von Ware deshalb wettbewerbswidrig, weil die Ware in einer Aufmachung vertrieben wird, die zur Irreführung geeignet ist, so muß sich das Vertriebsunternehmen, das mit dem Vertrieb der Ware die in der Aufmachung liegenden Angaben macht, diese Aufmachung zurechnen lassen.

Ist der Vertrieb von Ware hingegen deshalb wettbewerbswidrig, weil die Ware in sittenwidriger Weise nachgeahmt wurde, so ist das Vertriebsunternehmen am Wettbewerbsverstoß selbst durch den Vertrieb allein noch nicht beteiligt. Das Vertriebsunternehmen haftet aber, wenn es den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten fördert oder überhaupt erst ermöglicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/12/05 4 Ob 79/95

Rechtssatznummer

RS0090876