Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0086684

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Geschäftszahl

1Ob635/95; 1Ob262/99g; 1Ob203/05t; 10Ob30/08x; 4Ob146/24k; 8Ob72/25h

Norm

ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Handelt es sich beim Bezug von "Reisekosten" um eine reine Aufwandsentschädigung, dann ist dieser Betrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-12-05 1 Ob 635/95

TE OGH 2000-02-22 1 Ob 262/99g

TE OGH 2005-11-22 1 Ob 203/05t

Vgl; Beisatz: Aufwands- und Reisekostenentschädigungen sind im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn der Unterhaltspflichtige weist nach, dass sie zu mehr als der Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen. (T1); Beisatz: Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre vergleiche EFSlg 92.109), muss der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen. (T2)

TE OGH 2008-04-22 10 Ob 30/08x

Vgl auch

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 146/24k

vgl

TE OGH 2025-05-26 8 Ob 72/25h

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086684