OGH
RS0086684
26.05.2025
1Ob635/95; 1Ob262/99g; 1Ob203/05t; 10Ob30/08x; 4Ob146/24k; 8Ob72/25h
ABGB §140 Bb
Handelt es sich beim Bezug von "Reisekosten" um eine reine Aufwandsentschädigung, dann ist dieser Betrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
TE OGH 1995-12-05 1 Ob 635/95
TE OGH 2000-02-22 1 Ob 262/99g
TE OGH 2005-11-22 1 Ob 203/05t
Vgl; Beisatz: Aufwands- und Reisekostenentschädigungen sind im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn der Unterhaltspflichtige weist nach, dass sie zu mehr als der Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen. (T1); Beisatz: Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre vergleiche EFSlg 92.109), muss der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen. (T2)
TE OGH 2008-04-22 10 Ob 30/08x
Vgl auch
TE OGH 2024-10-22 4 Ob 146/24k
vgl
TE OGH 2025-05-26 8 Ob 72/25h
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086684