Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0081564

Entscheidungsdatum

30.11.1995

Geschäftszahl

8Ob524/95; 4Ob27/97t; 8Ob86/97y; 9ObA333/97d; 8Ob102/03p; 2Ob199/12x (2Ob200/12v, 2Ob201/12s)

Norm

ZPO §153

Rechtssatz

Gegen eine unzulässigerweise bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: Versäumung der Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches) ist ein Rekurs zulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-11-30 8 Ob 524/95

Veröff: SZ 68/227

TE OGH 1997-01-28 4 Ob 27/97t

Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich. Dem Prozessgegner wird aber zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. (T1)

TE OGH 1997-08-28 8 Ob 86/97y

Beis wie T1; Veröff: SZ 70/169

TE OGH 1997-10-22 9 ObA 333/97d

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2003-09-18 8 Ob 102/03p

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Zur Beseitigung der Rechtswirkungen der ohne gesetzliche Grundlage bewilligten Wiedereinsetzung bedarf es allerdings keiner Rekurserhebung. (T2); Beisatz: Keine Wiedereinsetzung im Konkurs. (T3)

TE OGH 2012-11-20 2 Ob 199/12x

Vgl; Beis wie T3