OGH
RS0081564
30.11.1995
8Ob524/95; 4Ob27/97t; 8Ob86/97y; 9ObA333/97d; 8Ob102/03p; 2Ob199/12x (2Ob200/12v, 2Ob201/12s)
ZPO §153
Gegen eine unzulässigerweise bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: Versäumung der Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches) ist ein Rekurs zulässig.
TE OGH 1995-11-30 8 Ob 524/95
Veröff: SZ 68/227
TE OGH 1997-01-28 4 Ob 27/97t
Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 153, ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung ist unbeachtlich. Dem Prozessgegner wird aber zur Vermeidung übermäßigen Verfahrensaufwandes zugebilligt, umgehend klären zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" rechtens ist oder nicht. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. (T1)
TE OGH 1997-08-28 8 Ob 86/97y
Beis wie T1; Veröff: SZ 70/169
TE OGH 1997-10-22 9 ObA 333/97d
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2003-09-18 8 Ob 102/03p
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Zur Beseitigung der Rechtswirkungen der ohne gesetzliche Grundlage bewilligten Wiedereinsetzung bedarf es allerdings keiner Rekurserhebung. (T2); Beisatz: Keine Wiedereinsetzung im Konkurs. (T3)
TE OGH 2012-11-20 2 Ob 199/12x
Vgl; Beis wie T3