OGH
RS0082193
22.11.1995
7Ob588/95; 10Ob111/15v
UVG §8; UVG §11
Dass der Antrag auf Vorschussgewährung zwingend einen Endtermin bzw einen Gewährungszeitraum zu enthalten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (Paragraph 11, UVG). Der frühestmögliche Beginn der Vorschussgewährung und der höchstzulässige Endtermin ergeben sich aus Paragraph 8, UVG. Enthält der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen keinen Gewährungszeitraum bzw keinen Endtermin, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller die Vorschüsse auf unbestimmte Zeit beziehungsweise für die höchstzulässige Zeitspanne gewährt haben will.
TE OGH 1995-11-22 7 Ob 588/95
TE OGH 2016-02-22 10 Ob 111/15v
Beisatz: Hier: „Neuantrag“ auf Gewährung von Titelvorschüssen nach Einstellung der Haftvorschüsse. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082193