Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0088999

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Geschäftszahl

1Ob573/95; 6Ob308/97f; 1Ob264/03k; 1Ob46/11p; 1Ob251/11k

Norm

ABGB §1323 B

Rechtssatz

Die Naturalherstellung ist im Interesse des Geschädigten angeordnet; Untunlichkeit ist daher auch schon dann anzunehmen, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht und auch keine überwiegenden Interessen des Schädigers an ihrer Vornahme bestehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-11-22 1 Ob 573/95

TE OGH 1998-05-07 6 Ob 308/97f

TE OGH 2004-10-12 1 Ob 264/03k

Vgl auch

TE OGH 2011-06-21 1 Ob 46/11p

Auch

TE OGH 2012-01-31 1 Ob 251/11k

Auch