OGH
RS0087615
24.06.2026
1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob1004/96; 4Ob2197/96h; 7Ob253/97z; 6Ob187/98p; 8Ob74/98k; 9Ob244/00y; 1Ob281/03k; 2Ob192/05g; 8Ob96/07m; 2Ob32/09h; 5Ob120/10y; 1Ob191/10k; 8Ob26/10x; 10Ob18/13i; 7Ob18/13t; 1Ob221/13a; 4Ob124/14k; 7Ob56/15h; 6Ob90/15a; 6Ob153/15s; 5Ob177/15p; 1Ob212/15f; 10Ob51/16x; 1Ob88/16x; 5Ob186/16p; 3Ob240/16i; 1Ob190/16x; 1Ob28/17z; 6Ob118/17x; 1Ob67/18m; 3Ob82/18g; 2Ob160/18w; 7Ob196/17z; 1Ob10/21h; 6Ob92/21d; 7Ob139/21y; 2Ob122/21m; 6Ob235/23m; 2Ob145/25z; 7Ob52/26m
ABGB §1489 IIA
ABGB §1489 IIB
Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.
TE OGH 1995-11-22 1 Ob 41/94
TE OGH 1996-03-11 1 Ob 1004/96
Auch
TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2197/96h
Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)
TE OGH 1997-12-03 7 Ob 253/97z
Vgl auch
TE OGH 1998-07-16 6 Ob 187/98p
Auch
TE OGH 1999-11-25 8 Ob 74/98k
Auch
TE OGH 2000-11-08 9 Ob 244/00y
TE OGH 2003-12-16 1 Ob 281/03k
Auch
TE OGH 2005-09-01 2 Ob 192/05g
TE OGH 2007-10-11 8 Ob 96/07m
Auch
TE OGH 2009-11-26 2 Ob 32/09h
Vgl; Beisatz: Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren. (T2)
TE OGH 2010-07-15 5 Ob 120/10y
TE OGH 2010-11-23 1 Ob 191/10k
Vgl auch; nur: Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T3)
Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T4)
TE OGH 2011-03-22 8 Ob 26/10x
Auch
TE OGH 2013-04-16 10 Ob 18/13i
Beis wie T2; Beisatz: Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. (T5)
TE OGH 2013-06-19 7 Ob 18/13t
TE OGH 2013-12-19 1 Ob 221/13a
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2014-10-21 4 Ob 124/14k
Auch
TE OGH 2015-06-10 7 Ob 56/15h
TE OGH 2015-08-31 6 Ob 90/15a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
TE OGH 2015-09-25 6 Ob 153/15s
Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn. (T6)
Beisatz: Diese Rechtsprechung will ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“ verhindern. Stört den Anleger das ungewollte ‑ und nunmehr erkannte ‑ Risiko, so soll er seine Ansprüche umgehend geltend machen. (T7)
Beisatz: Auch bei Fremdwährungskrediten ist daher auf den „Vertragsabschlussschaden“ abzustellen; für eine gesonderte Verjährung des „Mehraufwendungsschadens“ besteht in der Regel keine Grundlage, da damit entgegen der Einheitstheorie der an sich einheitliche Schaden in einen Primär‑ und Folgeschaden zerlegt würde. Bereits der Abschluss eines ‑ in dieser Form nicht gewollten ‑ Vertrags stellt daher den Schaden dar. (T8)
TE OGH 2015-10-30 5 Ob 177/15p
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T9)
TE OGH 2015-12-22 1 Ob 212/15f
Beis wie T5; Beis wie T8
TE OGH 2016-07-19 10 Ob 51/16x
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
TE OGH 2016-08-30 1 Ob 88/16x
Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. (T10)
TE OGH 2016-10-25 5 Ob 186/16p
Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8
TE OGH 2017-02-22 3 Ob 240/16i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Veranlagungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T11)
TE OGH 2017-03-16 1 Ob 190/16x
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2017/34
TE OGH 2017-03-16 1 Ob 28/17z
Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon 9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s). (T12)
TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/17x
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2018-04-30 1 Ob 67/18m
TE OGH 2018-05-23 3 Ob 82/18g
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
TE OGH 2018-12-17 2 Ob 160/18w
Beis wie T6
TE OGH 2018-11-21 7 Ob 196/17z
Vgl; Beis wie T12
TE OGH 2021-03-05 1 Ob 10/21h
Vgl; Beis wie T12
TE OGH 2021-08-06 6 Ob 92/21d
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11
TE OGH 2021-10-18 7 Ob 139/21y
Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T13)
TE OGH 2021-09-16 2 Ob 122/21m
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T14)
TE OGH 2023-12-20 6 Ob 235/23m
vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11
TE OGH 2025-11-18 2 Ob 145/25z
Beisatz: Hier: Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 4. 8. 2016 eine Cervikalverletzung, Prellungen an Schädel, Schulter, beiden Handgelenken, Oberbauch und Brustkorb, eine psychische Retraumatisierung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Dass (weitere) Ansprüche in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar und zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 22. 10. 2021 bereits verjährt waren, ist nicht korrekturbedürftig. (T15)
TE OGH 2026-06-24 7 Ob 52/26m
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087615