Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0087615

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

1Ob41/94 (1Ob42/94); 1Ob1004/96; 4Ob2197/96h; 7Ob253/97z; 6Ob187/98p; 8Ob74/98k; 9Ob244/00y; 1Ob281/03k; 2Ob192/05g; 8Ob96/07m; 2Ob32/09h; 5Ob120/10y; 1Ob191/10k; 8Ob26/10x; 10Ob18/13i; 7Ob18/13t; 1Ob221/13a; 4Ob124/14k; 7Ob56/15h; 6Ob90/15a; 6Ob153/15s; 5Ob177/15p; 1Ob212/15f; 10Ob51/16x; 1Ob88/16x; 5Ob186/16p; 3Ob240/16i; 1Ob190/16x; 1Ob28/17z; 6Ob118/17x; 1Ob67/18m; 3Ob82/18g; 2Ob160/18w; 7Ob196/17z; 1Ob10/21h; 6Ob92/21d; 7Ob139/21y; 2Ob122/21m; 6Ob235/23m; 2Ob145/25z; 7Ob52/26m

Norm

ABGB §1489 IIA

ABGB §1489 IIB

Rechtssatz

Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-11-22 1 Ob 41/94

TE OGH 1996-03-11 1 Ob 1004/96

Auch

TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2197/96h

Vgl; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)

TE OGH 1997-12-03 7 Ob 253/97z

Vgl auch

TE OGH 1998-07-16 6 Ob 187/98p

Auch

TE OGH 1999-11-25 8 Ob 74/98k

Auch

TE OGH 2000-11-08 9 Ob 244/00y

TE OGH 2003-12-16 1 Ob 281/03k

Auch

TE OGH 2005-09-01 2 Ob 192/05g

TE OGH 2007-10-11 8 Ob 96/07m

Auch

TE OGH 2009-11-26 2 Ob 32/09h

Vgl; Beisatz: Hier: Erkennbarkeit eines Erstschadens bei Wertpapiergeschäften durch Erkennbarkeit von Kursverlusten und der Risikoträchtigkeit von Wertpapieren. (T2)

TE OGH 2010-07-15 5 Ob 120/10y

TE OGH 2010-11-23 1 Ob 191/10k

Vgl auch; nur: Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T3)

Beisatz: Hier: Beendigung des Fruchtgenussrechts. (T4)

TE OGH 2011-03-22 8 Ob 26/10x

Auch

TE OGH 2013-04-16 10 Ob 18/13i

Beis wie T2; Beisatz: Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. (T5)

TE OGH 2013-06-19 7 Ob 18/13t

TE OGH 2013-12-19 1 Ob 221/13a

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2014-10-21 4 Ob 124/14k

Auch

TE OGH 2015-06-10 7 Ob 56/15h

TE OGH 2015-08-31 6 Ob 90/15a

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

TE OGH 2015-09-25 6 Ob 153/15s

Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Selbst eine im Zeitpunkt des Erkennens vorliegende Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn. (T6)

Beisatz: Diese Rechtsprechung will ein „Spekulieren auf dem Rücken des Beraters“ verhindern. Stört den Anleger das ungewollte ‑ und nunmehr erkannte ‑ Risiko, so soll er seine Ansprüche umgehend geltend machen. (T7)

Beisatz: Auch bei Fremdwährungskrediten ist daher auf den „Vertragsabschlussschaden“ abzustellen; für eine gesonderte Verjährung des „Mehraufwendungsschadens“ besteht in der Regel keine Grundlage, da damit entgegen der Einheitstheorie der an sich einheitliche Schaden in einen Primär‑ und Folgeschaden zerlegt würde. Bereits der Abschluss eines ‑ in dieser Form nicht gewollten ‑ Vertrags stellt daher den Schaden dar. (T8)

TE OGH 2015-10-30 5 Ob 177/15p

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Finanzierungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T9)

TE OGH 2015-12-22 1 Ob 212/15f

Beis wie T5; Beis wie T8

TE OGH 2016-07-19 10 Ob 51/16x

Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8

TE OGH 2016-08-30 1 Ob 88/16x

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend für den Beginn des Fristenlaufs ist bei derartigen Modellen, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzept – entgegen den Zusagen – nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. (T10)

TE OGH 2016-10-25 5 Ob 186/16p

Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8

TE OGH 2017-02-22 3 Ob 240/16i

Auch; Beis wie T2; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Veranlagungskonzept mit Fremdwährungskredit und Tilgungsträger. (T11)

TE OGH 2017-03-16 1 Ob 190/16x

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Veröff: SZ 2017/34

TE OGH 2017-03-16 1 Ob 28/17z

Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (so schon 9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s). (T12)

TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/17x

Vgl; Beis wie T10

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 67/18m

TE OGH 2018-05-23 3 Ob 82/18g

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10

TE OGH 2018-12-17 2 Ob 160/18w

Beis wie T6

TE OGH 2018-11-21 7 Ob 196/17z

Vgl; Beis wie T12

TE OGH 2021-03-05 1 Ob 10/21h

Vgl; Beis wie T12

TE OGH 2021-08-06 6 Ob 92/21d

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11

TE OGH 2021-10-18 7 Ob 139/21y

Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T13)

TE OGH 2021-09-16 2 Ob 122/21m

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T14)

TE OGH 2023-12-20 6 Ob 235/23m

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11

TE OGH 2025-11-18 2 Ob 145/25z

Beisatz: Hier: Der Kläger erlitt durch einen Unfall am 4. 8. 2016 eine Cervikalverletzung, Prellungen an Schädel, Schulter, beiden Handgelenken, Oberbauch und Brustkorb, eine psychische Retraumatisierung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und chronischer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Dass (weitere) Ansprüche in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar und zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens am 22. 10. 2021 bereits verjährt waren, ist nicht korrekturbedürftig. (T15)

TE OGH 2026-06-24 7 Ob 52/26m

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087615