OGH
RS0090647
21.11.1995
4Ob90/95; 8ObA113/01b; 4Ob290/02d
EO §390 I; EO §390 IVA; EO §394 Abs1; UWG §1 D3e; UWG §14 A1; UWG §15
Da es - außer bei erfolgreicher Anfechtung der Kündigung - ausgeschlossen ist, ein aufgelöstes Beschäftigungsverhältnis in seinem konkreten Bestand bei Ergehen des Beschäftigungsverbotes wiederherzustellen, schafft ein Beschäftigungsverbot, wenn es dazu führen müßte, daß das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird, einen unumkehrbaren Zustand. Dem Dienstgeber ist es nur dann zuzumuten, das Dienstverhältnis trotz eines sachlich und örtlich unbeschränkten Beschäftigungsverbotes aufrechtzuerhalten, wenn er eine ausreichende Deckung für seine etwaige Schadenersatzforderung (die nutzlos aufgewendeten Lohnkosten) hat.
TE OGH 1995-11-21 4 Ob 90/95
TE OGH 2001-09-13 8 ObA 113/01b
Ähnlich; Beisatz: Durch eine einstweilige Verfügung darf kein Beschäftigungsverbot geschaffen werden, wenn dies dazu führen müsste, dass das Beschäftigungsverhältnis gelöst wird. (T1)
TE OGH 2003-02-18 4 Ob 290/02d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Beschäftigungsverbot muss aber nicht in jedem Fall zu einer Lösung des Dienstverhältnisses führen. Der Dienstgeber kann das Beschäftigungsverhältnis daher aufrechterhalten, auch wenn er den Dienstnehmer derzeit nicht beschäftigen darf; er wird daran auch interessiert sein, wenn das Beschäftigungsverbot ohnehin in absehbarer Zeit ausläuft. (T2); Veröff: SZ 2003/12
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090647