Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.1995

Geschäftszahl

4Ob83/95

Norm

UWG §14 B3;

Rechtssatz

Betrifft die Werbemaßnahme des Beklagten nicht nur einen Mitbewerber, sondern beeinflußt der Beklagte durch das mit Täuschungen bewirkte Herausstellen seiner Leistungsstärke den Wettbewerb der gesamten Branche, so kommt dem klagenden Schutzverband dieser Branche Aktivlegitimation zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/11/21 4 Ob 83/95

Rechtssatznummer

RS0090657