OGH
16.11.1995
8Ob30/95
KO in der Fassung IRÄG 1994 §25 Abs1;
Bei den Ansprüchen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich grundsätzlich um solche, bei denen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine maßgebliche Bedingung für ihr Entstehen ist, wie zum Beispiel die Abfertigung, Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung.
TE OGH 1995/11/16 8 Ob 30/95
RS0081638