OGH
RS0074903
09.11.1995
2Ob577/95; 1Ob105/97s; 1Ob413/97k; 10Ob85/18z
MRG §30 Abs2 Z6 A; MRG §30 Abs2 Z7 A
Ist der Beklagte berechtigt, das Bestandobjekt sowohl zu Wohnzwecken als auch zu Geschäftszwecken zu benützen, so kann der Vermieter mit einer lediglich auf die nicht regelmäßige Verwendung des Mietobjektes zu Wohnzwecken gestützten Aufkündigung nicht durchdringen, weil das Verhalten des Mieters trotz Nichtbenützung zu Wohnzwecken noch immer vertragskonform sein kann.
TE OGH 1995-11-09 2 Ob 577/95
TE OGH 1997-04-29 1 Ob 105/97s
Auch; Beisatz: In diesem Fall kann "nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber eine bloß ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit .... als Kündigungsgrund herangezogen werden". (T1)
TE OGH 1998-01-27 1 Ob 413/97k
Ähnlich; Beisatz: Benötigt der Mieter den Mietgegenstand - zumindest zum Teil - nach wie vor für seine geschäftliche Tätigkeit, ist ihm ein dem Wohnbedürfnis gleichwertiges Interesse am Bestandgegenstand zuzubilligen. (T2)
TE OGH 2018-11-20 10 Ob 85/18z
Beis wie T1; Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074903