Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0074903

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Geschäftszahl

2Ob577/95; 1Ob105/97s; 1Ob413/97k; 10Ob85/18z

Norm

MRG §30 Abs2 Z6 A; MRG §30 Abs2 Z7 A

Rechtssatz

Ist der Beklagte berechtigt, das Bestandobjekt sowohl zu Wohnzwecken als auch zu Geschäftszwecken zu benützen, so kann der Vermieter mit einer lediglich auf die nicht regelmäßige Verwendung des Mietobjektes zu Wohnzwecken gestützten Aufkündigung nicht durchdringen, weil das Verhalten des Mieters trotz Nichtbenützung zu Wohnzwecken noch immer vertragskonform sein kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-11-09 2 Ob 577/95

TE OGH 1997-04-29 1 Ob 105/97s

Auch; Beisatz: In diesem Fall kann "nur der Mangel jeglicher vertragskonformer regelmäßiger Benützung, nicht aber eine bloß ausschließliche Verwendung des Objekts als Wohnung oder als Geschäftsräumlichkeit .... als Kündigungsgrund herangezogen werden". (T1)

TE OGH 1998-01-27 1 Ob 413/97k

Ähnlich; Beisatz: Benötigt der Mieter den Mietgegenstand - zumindest zum Teil - nach wie vor für seine geschäftliche Tätigkeit, ist ihm ein dem Wohnbedürfnis gleichwertiges Interesse am Bestandgegenstand zuzubilligen. (T2)

TE OGH 2018-11-20 10 Ob 85/18z

Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074903