Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

4Ob77/95; 4Ob278/04t

Norm

UWG §9 B4;

UWG §9 B5;

UWG §9 C1;

UWG §9 C2;

Rechtssatz

Für die besondere Bezeichnung des Unternehmens (Paragraph 9, Absatz eins, UWG) gelten die gleichen Grundsätze wie für Marken. Als Unternehmungsbezeichnungen sind demnach von Haus aus nicht schutzfähig reine Gattungsbezeichnungen - sofern sie nicht in einem ungebräuchlichen Sinn verwendet werden - und beschreibende Angaben. Vom Fall der Verkehrsgeltung abgesehen, ist die Kennzeichnungskraft einer beschreibenden Angabe auch dann zu bejahen, wenn es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende eigenartige Kennzeichnung eines Unternehmens handelt; in einem solchen Fall kann die Kennzeichnungskraft auch normal oder sogar stark sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/11/07 4 Ob 77/95

TE OGH 2005/04/05 4 Ob 278/04t

nur: Für die besondere Bezeichnung des Unternehmens (Paragraph 9, Absatz eins, UWG) gelten die gleichen Grundsätze wie für Marken. (T1)

Rechtssatznummer

RS0090810