Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085422

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Geschäftszahl

10ObS190/95; 10ObS238/97s; 10ObS207/00i; 10ObS347/01d; 10ObS32/02g; 10ObS54/07z; 10ObS137/12p; 10ObS11/13k (10ObS17/13t); 10ObS96/13k; 10ObS142/16d; 10ObS90/19m

Norm

ASVG §89 Abs1 Z1; B-VG Art89; GSVG §58 Abs1 Z1

Rechtssatz

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm eingeräumten Gestaltungsraum nicht, wenn er für eine Zeit, für die für die Versorgung des Pensionisten während seiner Unterbringung in Strafhaft aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird, die Pensionsleistung sistiert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-10-17 10 ObS 190/95

TE OGH 1997-09-09 10 ObS 238/97s

nur: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bestehen keine Bedenken. (T1)

TE OGH 2000-07-25 10 ObS 207/00i

Auch; Beisatz: Da auch der im aktiven Erwerbsleben stehende Versicherte durch den Vollzug einer Strafhaft am Einkommenserwerb gehindert ist und somit kein Erwerbseinkommen erzielen kann, widerspricht es nicht dem Zweck einer Pensionsleistung, Ersatz für entfallenes Einkommen zu sein, wenn der Pensionsanspruch unter den Bedingungen der Strafhaft ruht. (T2)

TE OGH 2001-10-30 10 ObS 347/01d

Beisatz: Dies trifft auch auf die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu. (T3)

TE OGH 2002-05-28 10 ObS 32/02g

Beis wie T3; Beisatz: Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht liegt nicht vor. (T4) Beisatz: Ungeachtet des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11.3.1998, G363/97 ua (veröffentlicht in JBl 1998, 438 ua), zur Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht. (T5)

TE OGH 2007-06-05 10 ObS 54/07z

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2012-10-02 10 ObS 137/12p

Auch

TE OGH 2013-02-26 10 ObS 11/13k

Beis wie T3

TE OGH 2013-07-23 10 ObS 96/13k

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2017-02-21 10 ObS 142/16d

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2019-07-30 10 ObS 90/19m

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085422