OGH
RS0087653
30.06.2026
10Ob523/95; 7Ob140/97g; 6Ob228/00y; 1Ob56/01v; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 6Ob83/02b; 2Ob180/02p; 4Ob91/10a; 9Ob5/13w; 8Ob59/13d; 7Ob190/19w; 6Ob58/26m
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bc
ABGB §231 in der Fassung KindNamRÄG 2013 Ba
ABGB §231 in der Fassung KindNamRÄG 2013 Bc
Bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltspflichtigen muss während der von der Art des Betriebes und der Zielstrebigkeit sowie den persönlichen Bemühungen des Unternehmers abhängigen Übergangsfrist vom Unterhaltsberechtigten auch eine vorübergehende Unterhaltsreduktion in Kauf genommen werden. Einkommenseinbußen sind aber nur dann hinzunehmen, wenn es sich um die Begründung einer realistischen Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit mit einem gegenüber dem bisherigen höheren angemessenen Einkommen gerechnet werden kann.
TE OGH 1995-10-17 10 Ob 523/95
TE OGH 1997-05-14 7 Ob 140/97g
Auch
TE OGH 2000-11-23 6 Ob 228/00y
Auch
TE OGH 2001-05-29 1 Ob 56/01v
Ähnlich; Beisatz: Hier stellt sich unter dem Aspekt, dass die Unterhaltsberechtigte von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit wechselte die Frage nach der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes. (T1)
TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g
Vgl
TE OGH 2002-12-19 6 Ob 83/02b
TE OGH 2004-11-25 2 Ob 180/02p
Auch
TE OGH 2010-06-08 4 Ob 91/10a
Auch; Beisatz: Im Fall eines ungewollten Arbeitsplatzverlusts muss dem Unterhaltspflichtigen schon dann die Gründung eines Unternehmens zugebilligt werden, wenn damit im Wesentlichen vergleichbare Erwerbschancen verbunden sind wie mit der früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit. (T2)
TE OGH 2013-04-24 9 Ob 5/13w
Beisatz: Sind in absehbarer Zeit keine entsprechenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erwarten, muss der Unterhaltspflichtige eine unselbständige Erwerbstätigkeit annehmen. (T3)
Beisatz: Hier: Versuch der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in einem der Ausbildung nicht entsprechenden Fachbereich. (T4)
TE OGH 2013-06-27 8 Ob 59/13d
Ähnlich; Beis wie T3
TE OGH 2019-12-16 7 Ob 190/19w
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Versuch, bereits kurz davor gescheiterte selbstständige Tätigkeit wiederaufzunehmen. (T5)
TE OGH 2026-06-30 6 Ob 58/26m
Beisatz: Die Länge der Anlaufphase bzw Übergangsfrist ist jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls, vor allem von der Art des Betriebs, abhängig. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087653