OGH
17.10.1995
1Ob587/95; 1Ob14/97h; 1Ob112/97w; 8Ob55/97i; 1Ob128/98z; 7Ob286/99f (7Ob294/99g); 7Ob25/00b; 10Ob44/01w; 7Ob176/01k; 2Ob238/08a
ABGB §481; ABGB §1500
Die bisherige Rechtsprechung, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - niemals offenkundig sein, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten; es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles, somit danach beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das Bestehen oder die Erweiterung einer Wohnungsdienstbarkeit vermuten lassen.
TE OGH 1995/10/17 1 Ob 587/95
Veröff: SZ 68/194
TE OGH 1997/03/18 1 Ob 14/97h
TE OGH 1997/06/24 1 Ob 112/97w
Auch
TE OGH 1998/01/13 8 Ob 55/97i
Vgl auch
TE OGH 1999/01/19 1 Ob 128/98z
Vgl
TE OGH 1999/11/23 7 Ob 286/99f
Vgl auch; Veröff: SZ 72/192
TE OGH 2000/07/26 7 Ob 25/00b
Auch; nur: Es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. (T1)
TE OGH 2001/03/06 10 Ob 44/01w
Vgl; Beisatz: Die bloße Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs lässt nicht auf dessen Rechtsgrund schließen. Der Rechtsgrund ergibt sich aus der Auslegung des Erwerbstitels. (T2)
TE OGH 2001/07/31 7 Ob 176/01k
Auch; Beisatz: Die Kriterien der Offenkundigkeit sind bei den persönlichen Servituten und auch bei den mit diesen eng verwandten unregelmäßigen Servituten dieselben: Die bloße Wahrnehmung des Gebrauches oder der Nutzung einer Liegenschaft durch andere Personen als den Eigentümer lässt nicht auf den Rechtsgrund des Gebrauches oder der Nutzung schließen. Neben dem tatsächlichen Gebrauch muss in der Regel noch ein weiteres rechtserhebliches Moment hinzutreten. (T3)
TE OGH 2009/04/29 2 Ob 238/08a
Vgl; Beisatz: Allein aus der Tatsache des Vorhandenseins eines Friedhofs bzw von Grabstätten erschließt sich weder das Vorhandensein einer über allgemeine Zugangsrechte hinausgehenden Dienstbarkeit der Betreuung dieser Gräber, noch die von den Klägern behauptete Tatsache, dass diese Dienstbarkeit gerade ihnen zusteht. Von der Offenkundigkeit einer solchen Dienstbarkeit kann in einem solchen Fall, weder was das Recht an sich noch was den Personenkreis, dem es zustehen soll, anbelangt, ausgegangen werden. Dies gilt noch viel mehr für die behauptete Dienstbarkeit, auf dem Friedhof bestattet zu werden. (T4)
RS0079882