OGH
RS0086644
17.10.1995
1Ob510/95; 6Ob139/06v; 6Ob49/09p; 6Ob169/09k; 6Ob23/13w; 6Ob88/13d; 6Ob191/18h; 6Ob90/19g; 6Ob104/19s; 6Ob105/19p
GmbHG §39
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kennt bei Interessenkollisionen kein generelles Stimmverbot.
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 510/95
Veröff: SZ 68/193
TE OGH 2006-10-12 6 Ob 139/06v
Vgl; Beisatz: Der Gesellschafter - Geschäftsführer ist bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt (analoge Anwendung des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG). (T1)
Veröff: SZ 2006/149
TE OGH 2009-09-18 6 Ob 49/09p
Vgl; Beisatz: Bei Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG geht es zum einen um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. (T2)
Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T3)
TE OGH 2010-03-19 6 Ob 169/09k
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Frage, ob und wie der Anspruch des Gesellschaft in einem Rechtsstreit verfolgt werden soll, fällt unter dem Aspekt des Insichgeschäfts, aber auch des „Richtens in eigener Sache“ unter das Stimmrechtsverbot. (T4)
Beisatz: Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung, die ein mit ihm geschlossenes Rechtsgeschäft iSd Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG zum Gegenstand hat, vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob sich das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann. (T5)
TE OGH 2013-03-20 6 Ob 23/13w
Vgl; Beisatz: Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. Dazu gehören auch Beschlüsse über die Einforderung von Einlagen. (T6)
Beisatz: Hier: Dass im vorliegenden Fall die Einforderung der Stammeinlage nur mehr bei einem Gesellschafter in Betracht kam, vermag an der Gültigkeit der angeführten Grundsätze nichts zu ändern. (T7)
TE OGH 2013-08-28 6 Ob 88/13d
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bewirkt, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann. (T8)
Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre erfasst Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG auch den Entlastungsbeschluss. (T9)
Beisatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht. (T10)
Bem: RS0129022. (T11)
Veröff: SZ 2013/75
TE OGH 2018-11-21 6 Ob 191/18h
Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Stimmverbote greifen bei den im Gesetz festgelegten Interessenkonflikten als starre Schranke ein, ohne dass zu prüfen wäre, ob die gesellschaftsinterne Willensbildung tatsächlich beeinträchtigt wäre. (T12)
Beisatz: Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG kann auch analog angewendet werden. Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind. (T13)
TE OGH 2019-06-27 6 Ob 90/19g
Beis wie T2; Beis wie T6 nur: Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. (T14)
Beis wie T13
TE OGH 2019-08-29 6 Ob 104/19s
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T13
TE OGH 2019-12-19 6 Ob 105/19p
Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/126
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086644