OGH
RS0080057
11.11.2025
1Ob20/94; 1Ob315/97y; 3Ob234/10y; 1Ob77/22p; 1Ob177/24x
ABGB §1323 A
ABGB §1333
Bei Berechnung eines Zinsenschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit nicht auf die konkreten Zinsen des Gläubigers abzustellen, sondern auf die allgemeinen Kreditkosten oder Kapitalanlagezinsen, während bei grobem Verschulden zu berücksichtigen ist, ob der Gläubiger etwa auf Grund seiner schlechten Bonität besonders hohe Kreditzinsen zahlen mußte oder besonders hohe Sparzinsen erhalten hätte.
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 20/94
Veröff: SZ 68/189
TE OGH 1998-03-24 1 Ob 315/97y
Verstärkter Senat; Beisatz: Der Verzugsschaden gemäß Paragraph 1333, ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch Paragraph 1333, ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiß gewesen wäre, verlor. (T1) Veröff: SZ 71/56
TE OGH 2010-12-14 3 Ob 234/10y
Vgl; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2022-06-22 1 Ob 77/22p
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x
vgl; Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080057