Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.10.1995

Geschäftszahl

8Ob15/95; 8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 8ObS219/99k; 9ObA17/03w

Norm

ArbVG §34 Abs1;

AVRAG §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG heranzuziehen. Danach kann ein einheitlicher Betrieb auch von zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, aber gemeinsam geleitet werden, geführt werden; die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit ist nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers legitimiert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/10/12 8 Ob 15/95

Veröff: SZ 68/187

TE OGH 1997/08/28 8 ObA 91/97h

Auch; nur: Der Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG heranzuziehen. (T1) Veröff: SZ 70/171

TE OGH 1997/10/22 9 ObA 73/97v

Auch; nur T1; Beisatz: Demnach gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. (T2); Beisatz: Hier: Daß zwei Einheiten (nämlich Einkauf und Lager) unterschiedlichen Rechtsträgern zugehören, schließt für sich allein die Annahme eines einheitlichen Betriebes (Betriebsteiles) keineswegs aus. (T3) Veröff: SZ 70/219

TE OGH 2000/01/27 8 ObS 219/99k

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2003/09/24 9 ObA 17/03w

Vgl auch; nur: Die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. (T4); Veröff: SZ 2003/110

Rechtssatznummer

RS0082745