OGH
12.10.1995
8Ob15/95; 8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 8ObS219/99k; 9ObA17/03w
ArbVG §34 Abs1;
AVRAG §3 Abs1;
Der Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG heranzuziehen. Danach kann ein einheitlicher Betrieb auch von zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, aber gemeinsam geleitet werden, geführt werden; die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit ist nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers legitimiert.
TE OGH 1995/10/12 8 Ob 15/95
Veröff: SZ 68/187
TE OGH 1997/08/28 8 ObA 91/97h
Auch; nur: Der Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG heranzuziehen. (T1) Veröff: SZ 70/171
TE OGH 1997/10/22 9 ObA 73/97v
Auch; nur T1; Beisatz: Demnach gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. (T2); Beisatz: Hier: Daß zwei Einheiten (nämlich Einkauf und Lager) unterschiedlichen Rechtsträgern zugehören, schließt für sich allein die Annahme eines einheitlichen Betriebes (Betriebsteiles) keineswegs aus. (T3) Veröff: SZ 70/219
TE OGH 2000/01/27 8 ObS 219/99k
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2003/09/24 9 ObA 17/03w
Vgl auch; nur: Die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. (T4); Veröff: SZ 2003/110
RS0082745