OGH
RS0088811
19.12.2023
4Ob76/95; 4Ob2242/96a; 4Ob56/06y; 4Ob188/08p; 4Ob176/10a; 4Ob127/12y; 4ob135/23s
UWG §2 A4
UWG §2 C2a
Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. Bei der Ausstrahlung eines Werbespots ist das der Tag der Sendung.
TE OGH 1995-10-10 4 Ob 76/95
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2242/96a
Auch; Beisatz: Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, ist nicht jener Zeitpunkt, in dem der Auftrag gegeben wird, mit der Angabe zu werben, sondern jener der Verbreitung. (T1)
TE OGH 2006-06-20 4 Ob 56/06y
nur: Der für die Beurteilung der Richtigkeit einer Werbeankündigung maßgebende Zeitpunkt ist jener, in dem sie gemacht wurde. (T2)
TE OGH 2009-01-20 4 Ob 188/08p
Auch; nur T2; Beisatz: Bei Werbematerial kommt es dabei auf die konkrete Verwendung gegenüber potenziellen Kunden an. (T3); Veröff: SZ 2009/6
TE OGH 2010-12-15 4 Ob 176/10a
Auch; nur T2
TE OGH 2012-09-18 4 Ob 127/12y
Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei Werbung in Printmedien ist nicht allein auf den Zeitpunkt der Versendung abzustellen; vielmehr ist hier jener Zeitraum maßgebend, in dem die Werbung bei realistischer Betrachtung noch (unmittelbar) auf einen nicht unerheblichen Teil der Marktgegenseite einwirkt. (T4); Beisatz: Ein Erfahrungssatz, dass persönlich adressiertes Werbematerial sofort weggeworfen wird, besteht nicht. Vielmehr muss der Werdende damit rechnen, dass die Adressaten das Material erst einige Tage nach dem Zugang studieren. Eine irreführende Geschäftspraktik liegt daher auch dann vor, wenn die Ankündigung in diesem Zeitraum unrichtig wird. (T5)
TE OGH 2023-12-19 4 ob 135/23s
vgl; Beisatz: Für die Zulässigkeit einer Werbung mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung ist demnach Voraussetzung, dass diese für den Verkehr eine marktgerechte Orientierungshilfe bietet und die der Empfehlung zugrundeliegende Preiskalkulation der Verkehrserwartung Rechnung trägt, dass es sich dabei – im Zeitpunkt der Werbung – um einen angemessenen durchschnittlichen Verbraucherpreis handelt. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088811