Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0090635

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Geschäftszahl

4Ob49/95; 4Ob176/08y; 4Ob25/13z; 4Ob36/13t; 4Ob106/22z

Norm

ABGB §26; UWG §16 Abs2

Rechtssatz

Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-10-10 4 Ob 49/95

Veröff: SZ 68/177

TE OGH 2009-01-20 4 Ob 176/08y

TE OGH 2013-05-23 4 Ob 25/13z

Beisatz: Hier: Vorwurf bewusster Falschberichterstattung. (T1)

TE OGH 2013-06-18 4 Ob 36/13t

TE OGH 2022-09-23 4 Ob 106/22z

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090635