OGH
RS0090635
10.10.1995
4Ob49/95; 4Ob176/08y; 4Ob25/13z; 4Ob36/13t; 4Ob106/22z
ABGB §26; UWG §16 Abs2
Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.
TE OGH 1995-10-10 4 Ob 49/95
Veröff: SZ 68/177
TE OGH 2009-01-20 4 Ob 176/08y
TE OGH 2013-05-23 4 Ob 25/13z
Beisatz: Hier: Vorwurf bewusster Falschberichterstattung. (T1)
TE OGH 2013-06-18 4 Ob 36/13t
TE OGH 2022-09-23 4 Ob 106/22z
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090635