Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070251

Entscheidungsdatum

20.09.1995

Geschäftszahl

8Ob521/95; 9Ob56/98w; 1Ob280/98b; 1Ob277/06a; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 3Ob219/12w; 7Ob35/16x; 5Ob135/17i; 1Ob92/21t

Norm

MRG §30 Abs2 Z3 A

Rechtssatz

Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst (JBl 1960,494), sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. Dies gilt auch für die mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten im Haus vom Hauseigentümer beauftragte Person.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-09-20 8 Ob 521/95

TE OGH 1998-03-11 9 Ob 56/98w

nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst (JBl 1960,494), sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. (T1)

TE OGH 1998-12-15 1 Ob 280/98b

Vgl auch; nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst. (T2)

TE OGH 2007-03-27 1 Ob 277/06a

Beisatz: Beide Begriffe („Mitbewohner" bzw „im Haus wohnende Person") werden von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. (T3) Beisatz: Hier: Getränkeautomatenaufsteller, dessen im Objekt der Vermieterin aufgestellter Getränkeautomat durch den Geschäftsführer einer Mieterin im selben Objekt wiederholt beschädigt wurde. (T4)

TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y

nur T2 nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst. (T5)

TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g

Beis wie T5

TE OGH 2012-12-19 3 Ob 219/12w

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2016-03-16 7 Ob 35/16x

Beis wie T3

Beisatz: Hier der Geschäftsführer der Vermieterin. (T6)

TE OGH 2017-09-26 5 Ob 135/17i

Auch

TE OGH 2021-05-18 1 Ob 92/21t

Beis wie T3; Beisatz: Eine im Haus aufhältige Spendensammlerin zählt nicht zum geschützten Personenkreis der „Mitbewohner“. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070251