OGH
RS0070251
20.09.1995
8Ob521/95; 9Ob56/98w; 1Ob280/98b; 1Ob277/06a; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 3Ob219/12w; 7Ob35/16x; 5Ob135/17i; 1Ob92/21t
MRG §30 Abs2 Z3 A
Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst (JBl 1960,494), sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. Dies gilt auch für die mit der Überwachung von Renovierungsarbeiten im Haus vom Hauseigentümer beauftragte Person.
TE OGH 1995-09-20 8 Ob 521/95
TE OGH 1998-03-11 9 Ob 56/98w
nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst (JBl 1960,494), sondern auch dessen Verwalter oder Angehörige in Verwaltungsfunktionen. (T1)
TE OGH 1998-12-15 1 Ob 280/98b
Vgl auch; nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist nicht nur der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst. (T2)
TE OGH 2007-03-27 1 Ob 277/06a
Beisatz: Beide Begriffe („Mitbewohner" bzw „im Haus wohnende Person") werden von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. (T3) Beisatz: Hier: Getränkeautomatenaufsteller, dessen im Objekt der Vermieterin aufgestellter Getränkeautomat durch den Geschäftsführer einer Mieterin im selben Objekt wiederholt beschädigt wurde. (T4)
TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y
nur T2 nur: Von dem im Gesetz verwendeten Begriff "Mitbewohner" ist der nicht im Haus wohnende Hauseigentümer erfasst. (T5)
TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g
Beis wie T5
TE OGH 2012-12-19 3 Ob 219/12w
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2016-03-16 7 Ob 35/16x
Beis wie T3
Beisatz: Hier der Geschäftsführer der Vermieterin. (T6)
TE OGH 2017-09-26 5 Ob 135/17i
Auch
TE OGH 2021-05-18 1 Ob 92/21t
Beis wie T3; Beisatz: Eine im Haus aufhältige Spendensammlerin zählt nicht zum geschützten Personenkreis der „Mitbewohner“. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070251