Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

4Ob537/95 (4Ob1586/95)

Norm

MRG §14 Abs3;

Rechtssatz

Das Gesetz räumt dem Unterhaltsanspruch keinen Vorrang vor dem Eintrittsrecht ein. Ein an sich Eintrittsberechtigter, dem ein Unterhaltsanspruch gegen einen anderen Eintrittsberechtigten zusteht, ist daher unabhängig vom Eintrittsrecht des Unterhaltspflichtigen eintrittsberechtigt. Sein Unterhaltsanspruch umfaßt einen Anspruch auf Wohnversorgung, der (anteilige) Mietzins ist ein Teil der Unterhaltsleistung (unter ausdrüklicher Ablehnung der Entscheidung 10 Ob 524/87 und mit ausführlicher Begründung dazu).

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/09/19 4 Ob 537/95

Veröff: SZ 68/169

Rechtssatznummer

RS0081732