OGH
19.09.1995
4Ob537/95 (4Ob1586/95)
MRG §14 Abs3;
Das Gesetz räumt dem Unterhaltsanspruch keinen Vorrang vor dem Eintrittsrecht ein. Ein an sich Eintrittsberechtigter, dem ein Unterhaltsanspruch gegen einen anderen Eintrittsberechtigten zusteht, ist daher unabhängig vom Eintrittsrecht des Unterhaltspflichtigen eintrittsberechtigt. Sein Unterhaltsanspruch umfaßt einen Anspruch auf Wohnversorgung, der (anteilige) Mietzins ist ein Teil der Unterhaltsleistung (unter ausdrüklicher Ablehnung der Entscheidung 10 Ob 524/87 und mit ausführlicher Begründung dazu).
TE OGH 1995/09/19 4 Ob 537/95
Veröff: SZ 68/169
RS0081732