Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0089508

Entscheidungsdatum

19.09.1995

Geschäftszahl

4Ob73/95; 4Ob233/03y; 4Ob79/12i; 4Ob130/12i; 4Ob34/14z; 4Ob66/17k; 4Ob204/19g

Norm

ÄrzteG §25 Abs1; RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3; UWG §1 C2

Rechtssatz

Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-09-19 4 Ob 73/95

TE OGH 2004-02-10 4 Ob 233/03y

Vgl; nur: Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. (T1)

Beisatz: Hier: Standeswidriges Verhalten eines europäischen Rechtsanwalts. (T2)

TE OGH 2012-08-02 4 Ob 79/12i

Beisatz: Ein Verstoß gegen Paragraph 35, Zahnärztegesetz und die diese Bestimmung konkretisierende Werberichtlinie kann zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen und fällt (zumindest) dann unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG, wenn er nicht mit guten Gründen vertreten werden kann. (T3)

TE OGH 2012-09-18 4 Ob 130/12i

Vgl; Beisatz: Einem im Inland werbenden ausländischen Zahnarzt ist es zumutbar, sich aus Anlass der Werbemaßnahmen mit den für Zahnärzte geltenden inländischen Standesregeln vertraut zu machen. (T4)

TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k

Auch

TE OGH 2020-03-30 4 Ob 204/19g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089508