OGH
RS0088937
19.09.1995
4Ob71/95; 4Ob74/18p
MRK Art10 Abs2 IV4f; UWG §1 C5a
Da Pressefehden häufig nur zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen werden, kann in einem solchen Fall die Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres vermutet werden. Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedarf demnach - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalte oder Meinungsäußerungen über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehenden Umstände, und zwar auch dann, wenn sich diese Verlautbarungen gegen Mitbewerber richten, kann doch auch in diesen Fällen der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme an dem Meinungsbildungsprozeß nicht generell verwehrt werden.
TE OGH 1995-09-19 4 Ob 71/95
TE OGH 2018-04-19 4 Ob 74/18p
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088937