Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0088261

Entscheidungsdatum

18.09.1995

Geschäftszahl

4Ob67/95; 4Ob2008/96i; 4Ob2250/96b; 4Ob314/97y; 4Ob161/06i; 4Ob225/07b; 4Ob127/08t; 4Ob10/09p; 4Ob181/12i; 4Ob14/15k; 4Ob171/19d

Norm

UWG §1 C5a; UWG §14 C

Rechtssatz

Bei einer Handlung wettbewerblichen Charakters ist die Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Das trifft vor allem auf solche Handlungen zu, die ein Unternehmer zur Förderung eigenen Wettbewerbes begeht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-09-18 4 Ob 67/95

TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2008/96i

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2250/96b

Auch; Beisatz: Ist eine Behauptung objektiv geeignet, den eigenen Wettbewerb zu Lasten eines Mitbewerbers zu fördern, dann spricht die Vermutung von vornherein für die Wettbewerbsabsicht. (T1)

TE OGH 1997-12-19 4 Ob 314/97y

Auch; nur: Bei einer Handlung wettbewerblichen Charakters ist die Wettbewerbsabsicht zu vermuten. (T2)

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 161/06i

Vgl aber; Beisatz: Diese Vermutung kann aber nicht mehr eingreifen, wenn die mögliche Auswirkung auf den Wettbewerb - wie hier - nur mittelbare Folge der versuchten Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs ist, der nicht von vornherein als völlig unbegründet abgetan werden kann. (T3)

Beisatz: Hier: Verweigerung der Herausgabe von Wartungsunterlagen eines geleasten Luftfahrzeuges durch die frühere Halterin unter Berufung auf ein zivilrechtliches Zurückbehaltungsrecht wegen eines auf das Flugzeug gemachten Aufwands. (T4)

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b

Vgl aber für die Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007; Beisatz: Auf das Vorliegen von Wettbewerbsabsicht kommt es nach neuem Recht nicht an. (T5)

Veröff: SZ 2008/32

TE OGH 2008-09-23 4 Ob 127/08t

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Noch zur Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007. (T6)

Veröff: SZ 2008/132

TE OGH 2009-04-21 4 Ob 10/09p

Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007. (T7)

Beisatz: Paragraph 7, UWG erfasst weiterhin nur Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs. Die mit dieser Formulierung umschriebene Wettbewerbsabsicht ist bei abfälligen Äußerungen eines im Wettbewerb stehenden Unternehmens grundsätzlich zu vermuten. (T8)

TE OGH 2013-03-19 4 Ob 181/12i

Vgl auch; Beis wie T8

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 14/15k

Beis wie T8

TE OGH 2019-12-19 4 Ob 171/19d

Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Einschätzung, dass der Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, der in Vorträgen behauptet, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten, in Wettbewerbsabsicht handelt, ist nicht korrekturbedürftig. (T9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088261