OGH
18.09.1995
4Ob54/95
UWG §2 C2c;
UWG §2 D10;
Der Gebrauch einer geographischen Bezeichnung kann je nach den Umständen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Vorstellungen führen. Je unbestimmter eine geographische Bezeichnung - wie etwa bei den Begriffen "Süd" oder "West" (usw) - ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein; vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe - "Mazda Wien Süd".
TE OGH 1995/09/18 4 Ob 54/95
RS0088802