Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.09.1995

Geschäftszahl

4Ob54/95

Norm

UWG §2 C2c;

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Der Gebrauch einer geographischen Bezeichnung kann je nach den Umständen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Vorstellungen führen. Je unbestimmter eine geographische Bezeichnung - wie etwa bei den Begriffen "Süd" oder "West" (usw) - ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein; vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe - "Mazda Wien Süd".

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/09/18 4 Ob 54/95

Rechtssatznummer

RS0088802