Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.1995

Geschäftszahl

9Ob517/95

Norm

ABGB §833 D2;

EheG §81;

Rechtssatz

Soweit eine Liegenschaft nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung bei aufrechter Ehe durchaus zulässig und möglich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/09/13 9 Ob 517/95

Veröff: SZ 68/164

Rechtssatznummer

RS0065352