OGH
13.09.1995
9Ob517/95
ABGB §833 D2;
EheG §81;
Soweit eine Liegenschaft nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung bei aufrechter Ehe durchaus zulässig und möglich.
TE OGH 1995/09/13 9 Ob 517/95
Veröff: SZ 68/164
RS0065352