OGH
RS0087391
13.09.1995
3Ob562/95; 6Ob87/01i; 8Ob178/02p; 2Ob236/08g; 8ObA66/19t; 9ObA15/20a
ABGB §878
Aus Paragraph 878, ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen (so schon 6 Ob 328/64).
TE OGH 1995-09-13 3 Ob 562/95
Veröff: SZ 68/161
TE OGH 2002-01-31 6 Ob 87/01i
TE OGH 2002-12-19 8 Ob 178/02p
TE OGH 2009-03-25 2 Ob 236/08g
Auch; nur: Aus Paragraph 878, ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag nicht auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. (T1); Bem: Im Rechtssatz sowie in den beiden ersten indizierten Entscheidungen ohne das entscheidende Wort „nicht"; richtig hingegen in der dritten indizierten Entscheidung 8 Ob 178/02p. (T2)
TE OGH 2020-04-24 8 ObA 66/19t
Vgl; Beisatz: Die Offenlegung einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines Dienstwagens gegenüber dem Finanzamt entspricht der hypothetischen Absicht redlicher Vertragsparteien. (T3)
TE OGH 2020-06-25 9 ObA 15/20a
Vgl; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087391