Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0080946

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Geschäftszahl

3Ob90/95 (3Ob91/95); 3Ob82/95; 3Ob2169/96h; 3Ob92/98w; 3Ob85/99t; 3Ob102/00x; 3Ob317/01s; 3Ob169/03d; 3Ob195/04d; 3Ob225/06v; 3Ob205/07d; 3Ob133/12y; 3Ob201/12y; 3Ob89/14f; 3Ob242/14f; 3Ob191/16h; 3Ob1/18w

Norm

EO §36 F; EO §355 römisch sieben a; EO §359

Rechtssatz

Substrat der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein. Dem beklagten betreibenden Gläubiger ist es verwehrt, die Berechtigung der Exekutionsbewilligung oder des Strafantrages im Verfahren über die Impugnationsklage auf ein im Exekutionsverfahren nicht behauptetes Zuwiderhandeln zu stützen (ausdrückliche Ablehnung von 3 Ob 44-66, 1053/91).

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-08-31 3 Ob 90/95

TE OGH 1996-04-24 3 Ob 82/95

Auch

TE OGH 1996-06-12 3 Ob 2169/96h

TE OGH 1998-11-11 3 Ob 92/98w

Vgl auch

TE OGH 1999-10-20 3 Ob 85/99t

Vgl auch; Beisatz: Die Richtigkeit der maßgeblichen Tatsachenbehauptungen im Strafantrag ist nur über Impugnationsklage (Paragraph 36, EO) des Verpflichteten zu überprüfen. (T1)

TE OGH 2000-12-20 3 Ob 102/00x

Beisatz: Dieselben Grundsätze haben zu gelten, wenn in derselben Ausgabe einer Zeitung oder Zeitschrift, jedoch nicht durch dieselben Teile, gegen verschiedene Exekutionstitel verstoßen wird. Ebenso wenn sich diese Exekutionstitel insofern überschneiden, dass das Zuwiderhandeln gegen den weniger weitreichenden Unterlassungstitel zugleich auch ein Zuwiderhandeln gegen den umfassenderen Unterlassungstitel bedeutet. (T2)

Beisatz: So auch 3 Ob 157/00k. (T3)

TE OGH 2002-02-27 3 Ob 317/01s

nur: Substrat der Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO oder eines darauf folgenden Strafbeschlusses ist nur das vom betreibenden Gläubiger behauptete Verhalten. Nur dieses Verhalten kann dann aber Gegenstand eines vom Verpflichteten eingeleiteten Impugnationsverfahrens sein. (T4)

Beisatz: Der vom Verpflichteten mit Impugnationsklage geltend zu machende Umstand, sich nicht titelwidrig verhalten zu haben, gründet sich auf den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO. (T5)

Veröff: SZ 2002/30

TE OGH 2003-10-22 3 Ob 169/03d

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Schon im Hinblick auf den Umfang einer möglichen späteren Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO sind bei einer Unterlassungsexekution im Exekutionsbewilligungsbeschluss alle vom Exekutionsgericht als Zuwiderhandeln gegen den Titel angesehene Verhaltensweisen anzuführen. (T6)

TE OGH 2005-01-26 3 Ob 195/04d

Vgl auch; Beis wie T6

TE OGH 2006-10-19 3 Ob 225/06v

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Verneint das Gericht einen von zwei behaupteten Verstößen gegen den Exekutionstitel, so ist der Exekutionsantrag teilweise abzuweisen. (T7)

TE OGH 2007-12-19 3 Ob 205/07d

nur T4

TE OGH 2012-08-08 3 Ob 133/12y

TE OGH 2012-11-14 3 Ob 201/12y

Auch; nur T4; Beis wie T5

TE OGH 2014-07-23 3 Ob 89/14f

Vgl

TE OGH 2015-04-21 3 Ob 242/14f

Auch; nur T4; Beisatz: Im Impugnationsverfahren kann dieser Sachverhalt zwar ergänzt werden, es kann dem Klagebegehren aber nicht ein völlig anderer Sachverhalt entgegengehalten werden (3 Ob 90/95). Ob eine unschädliche, bloß Teilbereiche berührende Modifikation des im Exekutionsverfahren behaupteten Sachverhalts vorliegt oder ein gänzlich anderer, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T8)

TE OGH 2017-01-26 3 Ob 191/16h

nur T4; Beis wie T8

TE OGH 2018-01-24 3 Ob 1/18w

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080946