OGH
RS0087574
30.08.1995
3Ob520/94 (3Ob559/95); 1Ob161/01k; 6Ob148/07v; 3Ob50/14w; 6Ob20/16h; 8Ob82/20x
ABGB §935
Laesio enormis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis von wahren Wert hat, die bloße Erklärung, den wahren Wert zu kennen, reicht nicht aus. Dafür, dass dem Verkürzten der wahre Wert bekannt war, ist der andere Teil beweispflichtig.
TE OGH 1995-08-30 3 Ob 520/94
Veröff: SZ 68/152
TE OGH 2001-08-07 1 Ob 161/01k
Beisatz: Hat sich der Verkürzte bewusst auf ein Verlustgeschäft eingelassen, so ist er doch nicht von der Anfechtung wegen laesio enormis ausgeschlossen, wenn sich nachträglich eine noch größere Abweichung von wahren Wert herausstellt, die zur Hälftewertüberschreitung führt. (T1)
Beisatz: Ebenso stellt die Bestimmung des Paragraph 351 a, HGB einen Ausschlussgrund dar, für den stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt. (T2)
TE OGH 2007-07-13 6 Ob 148/07v
Auch; nur: Laesio enormis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis von wahren Wert hat. (T3)
Beisatz: Hier: Die im Konzern-auch als Organe-involvierten Kläger wussten beim Vertragsabschluss umfassend über den gesamten Konzern, dessen Wert und den Wert der Aktien des Konzerns Bescheid. (T4)
TE OGH 2014-04-08 3 Ob 50/14w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier war dem Kläger beim Verkauf seines Liegenschaftsanteils bewusst, dass er einen die Grenzen der laesio enormis (weit) übersteigenden Verlust hinnehmen wird. (T5)
TE OGH 2016-03-30 6 Ob 20/16h
Beisatz: Eine Partei kann bewusst einen die Grenzen der laesio enormis weit übersteigenden Verlust hinnehmen und eine Schenkung vereinbaren. (T6)
TE OGH 2020-12-18 8 Ob 82/20x
Vgl
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087574