OGH
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95)
AktG §200 Abs2 Satz1;
Nach Ablauf der im Paragraph 200, Absatz 2, erster Satz AktG normierten Ausschlußfrist kann sich auf die frühere Nichtigkeit grundsätzlich niemand mehr, also auch nicht die Gesellschaft neu stützen, auch wenn es dadurch nicht zur Sanierung der nichtigen Verbandswillensbildung, sondern nur des Nichtigkeitstatbestandes gekommen ist.
TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94
Veröff: SZ 68/144
RS0080305