Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Geschäftszahl

1Ob586/94 (1Ob595/95)

Norm

AktG §200 Abs2 Satz1;

Rechtssatz

Nach Ablauf der im Paragraph 200, Absatz 2, erster Satz AktG normierten Ausschlußfrist kann sich auf die frühere Nichtigkeit grundsätzlich niemand mehr, also auch nicht die Gesellschaft neu stützen, auch wenn es dadurch nicht zur Sanierung der nichtigen Verbandswillensbildung, sondern nur des Nichtigkeitstatbestandes gekommen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94

Veröff: SZ 68/144

Rechtssatznummer

RS0080305