OGH
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95)
AktG §199;
Totalnichtigkeit greift jedenfalls dann ein, wenn anzunehmen ist, daß der übrige Beschlußteil ohne den unmittelbar von der Nichtigkeit betroffenen Teil nicht zum Beschluß erhoben worden wäre.
TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94
Veröff: SZ 68/144
RS0080304