Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Geschäftszahl

1Ob586/94 (1Ob595/95)

Norm

AktG §199;

Rechtssatz

Totalnichtigkeit greift jedenfalls dann ein, wenn anzunehmen ist, daß der übrige Beschlußteil ohne den unmittelbar von der Nichtigkeit betroffenen Teil nicht zum Beschluß erhoben worden wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94

Veröff: SZ 68/144

Rechtssatznummer

RS0080304