OGH
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95)
ABGB §6;
ABGB §7;
AktG §199;
Auch bei der Prüfung der Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit eines satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses ist so vorzugehen, daß bei Anwendung der Auslegungsgrundsätze des Paragraphen 6 und 7 ABGB im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielt werden. Im Rahmen der gebotenen objektiven Auslegung kommt es auf Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang des zusammengesetzten Hauptversammlungsbeschlusses an.
TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94
Veröff: SZ 68/144
RS0080303