OGH
RS0080302
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95); 6Ob104/17p; 6Ob187/17v; 6Ob105/19p
AktG §199; GmbH §41
Gestaltet ein Hauptversammlungsbeschluss sachlich verschiedene Materien, die keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Nichtigkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus. Wird dagegen der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zerlegbaren Antrags gefasst, kommt Teilnichtigkeit nicht in Betracht.
TE OGH 1995-08-29 1 Ob 586/94
TE OGH 2017-12-21 6 Ob 104/17p
Beisatz: In aller Regel gibt die Gesellschaft durch die Zusammenfassung von mehreren Beschlussgegenständen in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zu verstehen, dass der Hauptversammlungsbeschluss eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Einheit bilden soll. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn nicht die Änderung einzelner Bestimmungen der Satzung, sondern deren Neufassung beschlossen wird, mögen auch in der Neufassung etliche Bestimmungen mit denen der vorherigen Fassung ident sein. Diese Erwägungen sind auch im GmbH-Recht anwendbar. (T1)
Veröff: SZ 2017/150
TE OGH 2017-12-21 6 Ob 187/17v
Beisatz: Hier: Abstimmung über die Einführung einer Gerichtsstandsklausel in der Satzung, die als einheitlicher, nach Materien nicht zerlegbarer Antrag anzusehen ist. (T2)
Veröff: SZ 2017/151
TE OGH 2019-12-19 6 Ob 105/19p
Veröff: SZ 2019/126
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080302