OGH
29.08.1995
1Ob586/94 (1Ob595/95)
AktG §11;
AktG §146;
AktG §196 Abs1 Z3;
Zum Wesen der Aktiengesellschaft, ihrer Organstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Organzuständigkeiten gehört es demnach insbesondere auch, daß der Vorstand von jeder Kompetenz zur Entscheidung über die der Hauptversammlung allein vorbehaltenen Gestaltung durch die Aktionäre ausgeschlossen ist.
TE OGH 1995/08/29 1 Ob 586/94
Veröff: SZ 68/144
RS0080301